Das BMF hat am 30. Juli 2009 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert.
Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die dabei § 30a AO – Schutz von Bankkunden
§ 30a Schutz von Bankkunden
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.
(3) 1Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. 2Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.
(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.
(5) 1Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. 2Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
AO § 30a i.d.F. 25.05.2009
Erkennbar ist der Schutz vor Kontrollmitteilungen durch den § 30a AO ausgesprochen löchrig, es handelt sich um “Soll-Vorschriften”, der neue Anwendungserlass stellt dies nochmal ausdrücklich fest.
Auszüge aus dem aktuellen BMF-Schreiben:
§ 30a Abs. 3 Satz 2 verbietet nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung
von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung.
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Eine Kontrollmitteilung ist dann „hinreichend veranlasst”, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der hinreichende Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.
Aus meiner Sicht gibt es damit in Deutschland kein Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus mehr. Davon kann man halten was man will, aber die jetzige Auslegung des § 30a AO kommt seiner Abschaffung gleich.
BFM-Schreiben vom 30.7.2009