Nov 25

Nach Information auf spiegel online, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Klage eines Steuerpflichtigen gegen die Zahlung seines Solidaritätszuschlages für 2007 ausgesetzt und die hat seine Auffassung, dass der Soli verfassungswidrig sei, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Begründung: eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag dürfe nur “zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen” dienen und nicht zur dauerhaften Steuer werden.

Damit ist das Finanzgericht Niedersachsen einerseits wieder seinem Ruf gerecht geworden, besonders aufmüpfig zu sein, aber seine Begründung wird mit Sicherheit lesenswert sein, ist aber noch nicht veröffentlicht.

In der Sache scheint die Begründung nachvollziehbar – genaueres dazu, wenn die Begründung im Wortlauf vorliegt – wer allerdings vermutet, dass das Bundesverfassungsgericht die Erhebung des Soli in einer zukünftigen Entscheidung rückwirkend aufheben wird, wird vermutlich enttäuscht werden. Kenner seien an das jahreslange Hin- und Her bei der eindeutig verfassungswidrigen Vermögensteuer erinnert.

Trotzdem könnte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Klarheit und Rechtssicherheit für die Zukunft sorgen …. und vermutlich für eine entsprechende Anpassung der Einkommensteuersätze.

Nov 04

In den letzten Jahren hat sich eingebürgert, dass die Finanzverwaltungen verschiedener Länder miteinander tatsächliche Verständigungen über die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen treffen. Es handelt sich dabei um völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen und infolgedessen sind diese auch für die beteiligten Finanzverwaltungen bindend.

Dies erkennt auch der BFH an, jedoch ist der einzelne Steuerpflichtige nicht an diese bilateralen Vereinbarungen gebunden, solange diese nicht gesetzlich statuiert werden.

HIntergrund zweier Entscheidungen  vom 2. September sind jeweils Abfindungszahlungen zum einen eines in Belgien wohnhaften belgischen Staatsbürgers, der in Deutschland arbeitete und von dort eine Abfindung erhielt. Der andere Fall betraf eine italienischen Staatsbürgerin, die zunächst in Deutschland gearbeitet hatte, dann in die Schweiz verzogen war und ebenfalls eine Anfindung erhielt.

In beiden Fällen galten unterschiedliche Doppelbesteuerungsabkommen, die aber jeweils nicht zu einer Besteuerung in Deutschland führten. Die Finanzbehörden der beteiligten Länder einigten sich jedoch intern auf ein Besteuerungsrecht Deutschlands.

Dem hat der BFH nun einen Riegel vorgeschoben, denn diese völkerrechtlich verbindlichen Absprachen binden zwar die beteiligten Staaten, nicht jedoch den Steuerbürger zu dessen Lasten die Regelung getroffen wird, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung fehlt.

I R 90/08 I R 111/08

Okt 27

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Juli 2009 einen Beschluss gefasst, der auch für andere Bereiche des Steuerrechts entscheidende Wirkung zeigen könnte, wenn es um die Schlechterstellung homosexueller Lebenspartnerschaften geht.

Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für verheiratete Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) muss mit Wirkung ab dem 1.1.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner angewendet werden. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS), die nur verheiratete Arbeitnehmer begünstigt, verstößt gegen das GG.

Sachverhalt: Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und gehört als solche zum Arbeitsentgelt. In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen sind.

Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen – wie hier die Satzung der VBL – gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 1.1.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht aus meiner Sicht den Weg freigemacht für eine steuerliche Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft.

BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009 – 1 BvR 1164/07

Okt 27

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitgeber bietet seinenleitenden Mitarbeitern (rund 180 Personen) seit Jahren in einem Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (“Gesundheits-Check” bzw. “Manageruntersuchung”) an. Die Untersuchungen, die ein von der Klägerin ausgewählter niedergelassener Facharzt durchführt, dienen der Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge. Vorab erhalten die Adressaten eine Einladung zu einer Vortragsveranstaltung über Inhalte und Ziele der Untersuchung, da – so die Einladungstexte – dem Vorstand die Gesundheit der “Leitenden” am Herzen liege.

Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Zusatzleistung des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil durch die Arbeitnehmer zu versteuern sei. Das Finanzamt sah in der kostenlosen Untersuchen eine Art Bonus und konnte kein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers erkennen.

Das FG Düsseldorf stellte hierzu fest, dass der Arbeitgeber durchaus ein betriebliches Interesse an der Gesundheit insbesondere seiner leitenden Mitarbeiter hat, da diese im Krankheitsfalle schwerer zu ersetzen sind und außerdem die Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter keinen gesonderten Wert darstellen würden, da diese ansonsten von der jeweiligen Krankenversicherung bezahlt worden wären.

Somit bestätigte das FG Düsseldorf das überwiegende Interesse des Arbeitgebers an den Vorsorgeuntersuchungen und damit auch das diese Untersuchungen keinen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer darstellen, der zu versteuern wäre.

Urteil des FG Düsseldorf vom 30.09.2009 AZ: 15 K 2727/08 L

Sep 29

Im vorliegenden Fall war ein angestellter Unternehmensberater über Jahre hinweg ausschließlich für einen Kunden tätig und hatte dort ein eigenes Büro, das gelegentlich auch von anderen Angestellten seiner Firma genutzt wurde.

Der Unternehmensberater machte in seiner Steuererklärung Reisekosten geltend, während das Finanzamt eine regelmäßige Arbeitsstätte annahm und nur die niedrigeren Fahrtkosten zwischen Arbeitsstelle und zu Hause anerkennen wollte.

Das Finanzgericht wies die Klage in erster Instanz zurück. Der BFH gab nunmehr der Klage in der Revision statt. Der BFH führt aus, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 EStG  nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist , der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen.

Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall  Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus.

In seinem Urteil in BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923 ist der erkennende Senat auch bei einem Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, davon ausgegangen, dass dieser typischerweise nicht die Möglichkeit hat, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen. Hieraus hat der Senat geschlossen, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, und insoweit ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dann nicht zur Anwendung komme, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Denn die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer in der genannten Weise auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, hat stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit (“ex ante”) zu erfolgen. Soll ein Arbeitnehmer in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt werden, so ist prägend für diese Sicht des Arbeitnehmers allein das Arbeitsverhältnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde. Auf die konkrete Ausgestaltung und die Dauer jener vertraglichen Beziehung kann und muss sich der Arbeitnehmer typischerweise weder rechtlich noch faktisch mit dem Ergebnis der Minderung der Wegekosten einstellen. Vielmehr ist es gerade Ausdruck des Arbeitsverhältnisses, dass der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer hinsichtlich des Orts, an dem er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, in besonderer Weise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Auch bei längerfristigem Einsatz beim Kunden steht die dortige Tätigkeit unter einem dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen Vorbehalt, dass die vom Arbeitsverhältnis unabhängige Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde Bestand hat.

BFH-Urteil

Sep 25

EIn Unternehmer hatte Sachspenden an eine portugisische Organisation in Höhe 18 180 EUR geleistet. Die portugisische Organisation ist seit 1982 als Privateinrichtung der Sozialen Solidarität registriert und hat damit in Portugal Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen , die durch das Gesetz für Personengesellschaften mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit gewährt werden.

Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Spendengüter lag vor, die der Unternehmer in seiner deutschen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machte.

Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug. mit der Begründung der Leistungsempfänger habe keinen Sitz in Deutschland, dagegen wandte sich der Unternehmern mit Klage, auch das FG versagte den Sonderausgabenabzug.

Der BFH hingegen hob dieses Urteil auf und verwies an das FG zurück, da die Beschränkung von Spenden auf inländische Organisationen gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Stichwort: Gleichbehandlung.

Nach dem EuGH-Urteil v. 27.1.2009 – Rs. C-318/07 in dessen Nachfolge das BFH-Urteil v. 27.5.2009 ergangen ist, kann ein Steuerpflichtiger auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abziehen, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften, also der §§ 51 bis 68 AO, für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.

Im konkreten Fall wurden entsprechende Feststellungen zuvor nicht getroffen. Deshalb wurde die Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

BFH-Urteil 27.5.2009

Sep 20

Ein Arzt war in im Rahmen einer Einzelpraxis tätig. Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 gründete er mit dem Kläger eine GbR zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung. Einnahmen und Ausgaben sollten hälftig geteilt und getragen werden. Der Arzt brachte vereinbarungsgemäß seine Einzelpraxis in die GbR ein. Zum Ausgleich für die Hälfte des Patientenstammes und der Praxisgegenstände zahlte der Kläger an den ARzt 200 000 DM.

Die GbR ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998 behandelte sie die vom Kläger an den Arzt geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 50 000 DM als Anschaffungskosten auf Gegenstände der Praxiseinrichtung und in Höhe von 150 000 DM als Anschaffungskosten auf den Praxiswert. Die sich daraus ergebende AfA von 41 672 DM berücksichtigte sie als Betriebsausgabe im Gesamthandsbereich. Im Übrigen führte die GbR die Buchwerte der vom Arzt eingebrachten Gegenstände fort.
Das Finanzamt rechnete davon abweichend die AfA auf die Praxiseinrichtung und den Praxiswert ursprünglich allein dem Kläger zu. Der dagegen vom Arzt eingelegte Einspruch hatte Erfolg. In der Einspruchsentscheidung verteilte das FA die AfA auf die Beteiligten nach Kopfteilen gemäß § 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Das Finanzgericht (FG) hat  der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die AfA wiederum allein dem Kläger zugerechnet.
Der BFH hat nunmehr die Revision zurückgewiesen und klar gestellt, dass die AfA in voller Höhe dem Kläger zusteht, soweit sie darauf entfällt, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis an den Beigeladenen bezahlt hat. Dasselbe gilt für die AfA auf den vom Kläger erworbenen originären Geschäftswert. Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand, sondern in einer Ergänzungsrechnung zu Gunsten des Klägers zu erfassen und dort fortzuschreiben.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Bilanz der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. Die steuerliche Ergänzungsrechnung bewirkt eine vorübergehende Modifikation der steuerlichen –nicht der handelsrechtlichen– Gewinnverteilung im Interesse einer leistungsgerechten Besteuerung.

BFH-Urteil vom 24.6.2009

Sep 18

Die evangelische Landeskirche in Württemberg weißt auf ihrer Internetseite darauf hin, dass es in Fällen der Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes die Möglichkeit eines Teilerlasses der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer gibt.

Die evangelische Kirche in Hessen und Nassau bietet sogar konkret die Erstattung der Hälfte der fälligen Kirchensteuer an, gleiches liest man auch bei der Evangelischen Kirche im Rheinland. Von der katholischen Kirche habe ich bislang kein solches Angebot lesen können – sachdienliche Hinweise nehme ich aber gerne entgegen.

Vielleicht eine Möglichkeit sich einige steuerzahlende Schäfchen zu erhalten statt sie aufgrund der drohenen Kirchensteuer auf eine Abfindung zu vergraulen.

Sep 17

Der BFH hat gestern seinen am 25.8.2009 gefassten Beschluss veröffetnlicht, dass aufgrund  seiner ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ab Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Kosten Arbeitszimmer), dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Der Kläger ist Lehrer, dem nachweislich kein geeignert Raum in der Schule zur Verfügung steht um seinen Unterricht vor- und nachzubereiten, daher macht er Werbungskosten für sein beruflich genutztes Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt hat dies aufgrund der seit 2007 geltenden gesetzlichen Regelung abgelehnt und weiterhin auch den Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Das niedersächsische Finanzgericht hatte dem Antrag auf AdV stattgegeben, dagegen hatte das Finanzamt Beschwerde erhoben, die nunmehr vom BFH mit dem Beschluss zurückgewiesen wurde.

Der BFH führt aus, dass das FG das FG zutreffend von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n.F. ausgegangen sei, der die Grundlage des angefochtenen Bescheids bildet. Diese Zweifel sind augenscheinlich, da die Frage in der Literatur, wie vom FG in seinem Beschluss wiedergegeben, kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt hat.

Der Senat lässt offen, ob er sich der Rechtsprechung anschließen könnte, die ein besonderes Interesse an der AdV als erforderlich ansieht. Denn jedenfalls steht im Streitfall dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller –entgegen der Auffassung des FA– ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen.

Zu Recht sei das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass die Größenordnung des vorläufigen Steuerausfalls der mit der Neuregelung verbundenen Steuermehreinnahmen –jedenfalls im Streitfall– nicht geeignet ist, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Das FA hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, warum ein –unter Umständen lediglich vorübergehender– Steuerausfall in der Größenordnung von 300 Mio. € (vgl. BTDrucks 16/1545 S. 9) im Hinblick auf das gesamte Haushaltsvolumen die öffentliche Haushaltsführung gefährden könnte. Im Übrigen würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Diese mitunter als “rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis” bezeichnete Folge würde mit zunehmender Breitenwirkung den in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten individuellen vorläufigen Rechtsschutz immer weiter zurückdrängen. Letztlich werden durch die Gewährung der AdV Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, geradezu vermieden .

Beschluss des BFH

Sep 09

Das BMF hat am 30. Juli 2009 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert.

Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die dabei § 30a AO – Schutz von Bankkunden

§ 30a Schutz von Bankkunden

(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) 1Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. 2Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) 1Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. 2Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.

AO § 30a i.d.F. 25.05.2009

Erkennbar ist der Schutz vor Kontrollmitteilungen durch den § 30a AO ausgesprochen löchrig, es handelt sich um “Soll-Vorschriften”, der neue Anwendungserlass stellt dies nochmal ausdrücklich fest.

Auszüge aus dem aktuellen BMF-Schreiben:

§ 30a Abs. 3 Satz 2 verbietet nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung
von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung.

…..

Eine Kontrollmitteilung ist dann „hinreichend veranlasst”, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der hinreichende Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.

Aus meiner Sicht gibt es damit in Deutschland kein Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus mehr. Davon kann man halten was man will, aber die jetzige Auslegung des § 30a AO kommt seiner Abschaffung gleich.

BFM-Schreiben vom 30.7.2009