Eine Steuerveranlagung auf Antrag (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)
ist nach der geltenden Übergangsregelung in § 52 Abs. 55j EStG von den
Finanzämtern für Jahre vor 2005 auch zu bearbeiten, wenn über die
Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig
entschieden wurde.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, das ein Lohnsteuerhilfeverein erstritten hat, setzt die Regelung aber nicht
voraus, dass der Veranlagungsantrag bereits vor dem 28.12.2007 bei den
Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12.11.2009, Az.: VI R 1/09).
Freiwillige Steuererklärungen könnten nun ebenso wie
Pflichtveranlagungen noch im Rahmen der Festsetzungsverjährung rückwirkend derzeit bis zum Veranlagungsjahr 2003 abgegeben werden.
Wer also eine Einkommensteuererklärung seit 2003 “vergessen” hat abzugeben, sollte sich ausrechnen lassen, ob er mit einer Erstattung zu rechnen hat und die Erklärung noch nachholen.
Das Urteil ist noch nicht auf der Seite des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.