Jan 07

Der BFH hat entschieden, dass Einnahmen aus einer Praxisausfallversicherung keine Betriebseinnahmen sind. Eine Praxisausfallversicherung, mit der sich üblicherweise Freiberufler für den Fall einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit absichern, zahlt im Versicherungsfall die laufenden Praxis- oder Kanzleikosten.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich um keine betriebliche Versicherung, sondern und eine private Versicherung, da sie das private Risiko von Krankheit und Unfall absichert und kein Risiko der betrieblichen Sphäre.

Entsprechend sind auch die Beiträge zur Praxisausfallversicherung keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben.

Anders sieht es aus bei einer Praxisausfallversicherung, die auch das Risiko der behördlichen Schließung des Betriebes (Quarantäne) miteinschließt, hier liegt der Grund der Schließung nach Ansicht des BFH in der betrieblichen Sphäre und somit steht dem Betriebsausgabenabzug nichts entgegen. In diesem Falle wären die Versicherungsleistungen jedoch aus als Betriebseinnahme zu qualifizieren, weil sich insofern ein betriebliches Risiko verwirklicht.

Die Frage der Betsteuerung der Ersatzzahlungen hängt also von Schadensereignis ab. Hat sich ein privates Risiko verwirklicht, sind die Einnahmen privat, hat sich ein betriebliches Risiko verwirklicht, sind die Einnahmen betrieblich.

Urteil des BFH vom 19. Mai 2009

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