Nov 04

In den letzten Jahren hat sich eingebürgert, dass die Finanzverwaltungen verschiedener Länder miteinander tatsächliche Verständigungen über die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen treffen. Es handelt sich dabei um völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen und infolgedessen sind diese auch für die beteiligten Finanzverwaltungen bindend.

Dies erkennt auch der BFH an, jedoch ist der einzelne Steuerpflichtige nicht an diese bilateralen Vereinbarungen gebunden, solange diese nicht gesetzlich statuiert werden.

HIntergrund zweier Entscheidungen  vom 2. September sind jeweils Abfindungszahlungen zum einen eines in Belgien wohnhaften belgischen Staatsbürgers, der in Deutschland arbeitete und von dort eine Abfindung erhielt. Der andere Fall betraf eine italienischen Staatsbürgerin, die zunächst in Deutschland gearbeitet hatte, dann in die Schweiz verzogen war und ebenfalls eine Anfindung erhielt.

In beiden Fällen galten unterschiedliche Doppelbesteuerungsabkommen, die aber jeweils nicht zu einer Besteuerung in Deutschland führten. Die Finanzbehörden der beteiligten Länder einigten sich jedoch intern auf ein Besteuerungsrecht Deutschlands.

Dem hat der BFH nun einen Riegel vorgeschoben, denn diese völkerrechtlich verbindlichen Absprachen binden zwar die beteiligten Staaten, nicht jedoch den Steuerbürger zu dessen Lasten die Regelung getroffen wird, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung fehlt.

I R 90/08 I R 111/08

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