Jul 29

Das Bundesverfassungsgericht hat heute seinen Beschluss vom 6. Juli 2010 veröffentlicht, dass sie Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das gesetzliche Verbot des Abzugs von Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer, obwohl kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist somit verfassungswidrig und der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 neu regeln.

Soweit Steuerbescheide ab 2007 in diesem Punkt noch offen sind, sollten die entsprechenden Kosten schnellstmöglich geltend gemacht werden.

Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09
Dez 14
12. Juli 2010
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26. Juli 2010
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