Jan 27

Nach einer neuen Entscheidung des BFH, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Abfindung vereinbart worde, die lt. ursprünglicher Vereinbarung im November 2000 zu zahlen war. Aus steuerlichen Erwägunge – um die Steuerprogression zu mindern – vereinbarten die Parteien nachträgliche – aber vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, einen Teil der Abfindung in 2000 und den weiteren Teil im Januar 2001 auszuzahlen.

Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauche und veranlage den Kläger so, als hätte er die volle Abfindung in 2000 erhalten.

Der BFH hat jetzt festgestellt, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein –vor seiner Erfüllung– führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber.

Urteil des BFH vom 11. November 2009 IX R 1/09

Jan 26

Der Bund zahlt für seine Angestellten Zusatzbeiträge in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ein.

Wie der BFH entschieden hat, sind diese Zahlung steuerpflichtiger Arbeitslohn, der weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.

Zum Arbeitslohn können –sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt– auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Urteil des BFH  VI R 8/07 vom 7.5.2009

Jan 20

Eigentlich nehme ich ja an, dass es die wenigsten meiner Leser persönlich betrifft, aber mein früheres Ausbildungsgericht das Finanzgericht Köln hat eine Entscheidung getroffen, deren Basis mich sehr amüsiert.

Die Bewohner von Big Brother erbringen eine Leistung.

Und aus diesem Grunde ist der Gewinn, den der Sieger einstreicht gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Hintergrund der Entscheidung, die vermutlich auch viele andere Gewinne aus Fernsehsendungen betreffen wird, wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzt, ist dass Gewinne bislang steuerfrei waren. § 22 EStG umfasst zwar die “sonstigen Einkünfte”, stellt jedoch keinen Auffangtatbestand für sämtlichen denkbaren Einnahmen dar, sondern nur für solche Einnahmen, denen eine sonstige Leistung zugrunde liegt. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft. Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung.

Aus diesem Grunde waren bislang und auch weiterhin Gewinn zB beim Lotto, beim Pferderennen oder aus eienr Tombola steuerfrei, weil das Ausfüllen des Wettscheins keine Leistung in diesem Sinne darstellte und der Gewinn “rein zufällig” war.

Es war aber klar, dass die hohen Gewinne die seit einiger Zeit insbesondere bei Fernsehsendungen unters Volk gebracht werden, einen geradezu natürlichen Begehrlichkeitsreflex des Finanzministers auslösen mussten, der aufgrund einer BFH Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ein BMF-Schreiben zur Besteuerung von Fernsehpreisgeldern erlassen hatte.
Nun haben BMF-Schreiben keinerlei gesetzlichen CHarakter, sondern sind ausschließlich Verwaltungsanweisungen und werden auch genauso oft von Finanzgerichten wieder ausgehebelt, jedoch nicht im vorliegenden Fall.

Zum weiteren Hintergrund, der BFH hatte in 2008 eine Entscheidung zu treffen über die Zahlung eines Preisgeldes eines Fernsehsenders an die Teilnehmerin einer gefakten Datingshow (“Mein großer dicker peinlicher Verlobter”) Hier stand aus Sicht des Gerichts eine tatsächliche schauspielerische Leistung der Kandidatin der Zahlung des Preisgeldes gegenüber.

Diese Rechtsprechung hat das FG Köln nunmehr auf die Teilnehmer von Big Brother ausgeweitet, die als Leistung ihre wochenlange Anwesenheit im Big Brother Haus sowie die Teilnahme an allen möglichen Aktionen zur Verfügung stellen. Die Gegenargumentation des Gewinners, dass das tatsächliche Agieren vor der Kamera nichts mit dem Gewinnen oder Nichtgewinnen zu tun habe und gerade “gute Darsteller” häufig rausgewählt würden, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn es seit tatsächlich in diesem Falle keine schauspierische Leistung erfolgt, aber ein Sich-Filmen-Lassen über einen langen Zeitraum, inklusivem dem damit verbunden weitreichenden Verzicht auf sämtliche Persönlichkeitsrecht und dem Umstand, dass regelmäßig vorgegebene Aufgaben zu erfüllen waren – stellt eine honorierbare Leistung dar. Und führt damit zur Steuerpflicht.

Die Teilnahme an Big Brother ist eine Leistung im Sinnes des Einkommensteuergesetzes.

Urteil des Finanzgericht Köln, 15 K 2917/06

Jan 19

Endlich hat der große Senat des BFH am 21. September 2009 eine längst überfällige Entscheidung getroffen, die der Lebenswirklichkeit entspricht.

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

Bisher konnten nur solche Kosten einer gemischten Reise, die sowohl berufliche als auch private Teilsaspekte berücksichtigte, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzurechnen waren, Reisekosten, Übernachtungskosten u.ä. waren in der Regel nach der Auffassung des Finanzamtes privat veranlasste Kosten. Allerdings war auch bisher mit vielen Finanzämtern hier eine tatsächliche Verständigung möglich.

Der BFH hat nunmerh entschieden, dass nicht klar zuzuordnende Kosten prozentual nach Zeitanteilen aufgeteilt werden können.

Die Entscheidung ist (für Juristen) höchst lesenswert, weil sie detailliert die Entwicklung der entsprechenden Normen und die frühere Rechtssprechung und deren Änderung dokumentiert.

Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06

Jan 19

Eine Steuerveranlagung auf Antrag (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)
ist nach der geltenden Übergangsregelung in § 52 Abs. 55j EStG von den
Finanzämtern für Jahre vor 2005 auch zu bearbeiten, wenn über die
Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig
entschieden wurde.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, das ein Lohnsteuerhilfeverein erstritten hat, setzt die Regelung aber nicht
voraus, dass der Veranlagungsantrag bereits vor dem 28.12.2007 bei den
Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12.11.2009, Az.: VI R 1/09). 

Freiwillige Steuererklärungen könnten nun ebenso wie
Pflichtveranlagungen noch im Rahmen der Festsetzungsverjährung rückwirkend derzeit bis zum Veranlagungsjahr 2003 abgegeben werden.

Wer also eine Einkommensteuererklärung seit 2003 “vergessen” hat abzugeben, sollte sich ausrechnen lassen, ob er mit einer Erstattung zu rechnen hat und die Erklärung noch nachholen.

Das Urteil ist noch nicht auf der Seite des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Jan 07

Der BFH hat entschieden, dass Einnahmen aus einer Praxisausfallversicherung keine Betriebseinnahmen sind. Eine Praxisausfallversicherung, mit der sich üblicherweise Freiberufler für den Fall einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit absichern, zahlt im Versicherungsfall die laufenden Praxis- oder Kanzleikosten.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich um keine betriebliche Versicherung, sondern und eine private Versicherung, da sie das private Risiko von Krankheit und Unfall absichert und kein Risiko der betrieblichen Sphäre.

Entsprechend sind auch die Beiträge zur Praxisausfallversicherung keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben.

Anders sieht es aus bei einer Praxisausfallversicherung, die auch das Risiko der behördlichen Schließung des Betriebes (Quarantäne) miteinschließt, hier liegt der Grund der Schließung nach Ansicht des BFH in der betrieblichen Sphäre und somit steht dem Betriebsausgabenabzug nichts entgegen. In diesem Falle wären die Versicherungsleistungen jedoch aus als Betriebseinnahme zu qualifizieren, weil sich insofern ein betriebliches Risiko verwirklicht.

Die Frage der Betsteuerung der Ersatzzahlungen hängt also von Schadensereignis ab. Hat sich ein privates Risiko verwirklicht, sind die Einnahmen privat, hat sich ein betriebliches Risiko verwirklicht, sind die Einnahmen betrieblich.

Urteil des BFH vom 19. Mai 2009

Dez 14
11. Januar 2010
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27. Januar 2010
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25. Januar 2010
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