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	<description>Herzlich Willkommen im Blog über die Welt des Steuerrechts und seine Merkwürdigkeiten.</description>
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		<title>Berufsbetreuer nicht gewerbesteuerpflichtig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 12:56:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[MIt Urteil vom 15. Juni 2010 hat der BFH entschieden, dass Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.
Die Einnahmen aus Berufsbetreuung sind ebenso wie diejenigen, aus einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger , den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>MIt Urteil vom 15. Juni 2010 hat der BFH entschieden, dass Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.</p>
<p>Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.</p>
<p>Die Einnahmen aus Berufsbetreuung sind ebenso wie diejenigen, aus einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger , den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.<br />
Danach gehören zu den freiberuflichen Einkünften auch<br />
&#8220;Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied&#8221;.<br />
Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender &#8220;Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit&#8221;, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele &#8220;Testamentsvollstreckervergütung&#8221;, &#8220;Vermögensverwaltung&#8221;, &#8220;Aufsichtsratstätigkeit&#8221;. Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind. Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt.</p>
<p>Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele &#8211;berufsbildtypisch&#8211; durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.</p>
<p>An der Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288, dass eine Zuordnung der Betreuung zur sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht komme, weil die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, hält der erkennende Senat nicht mehr fest. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung, sondern umfassen zusätzliche Aufgaben, wie etwa Leistung von Rechtsbeistand durch den Testamentsvollstrecker  oder unternehmerische Kontrolle durch das Aufsichtsratsmitglied.</p>
<p>Hinzu kommt, dass bei einer umfassend angeordneten Betreuung eine Trennbarkeit der vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen Tätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen kaum gegeben ist. So stellt die Entscheidung über eine mögliche Heilbehandlung zugleich &#8211;wegen der damit verbundenen Kosten für den Betreuten&#8211; stets auch eine vermögensrelevante Entscheidung dar. Im Hinblick darauf, dass vermögensrechtliche Aspekte in derartigen Fällen zumindest mittelbar mit berührt werden, steht der Zurechnung der Berufsbetreuertätigkeit zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche Angelegenheiten aufgeteilt worden ist.</p>
<p>Dieses Urteil hat insbesondere aufgrund der Gewerbesteuer aber hier besonders für Rechtsanwaltssozietäten große Bedeutung, da die sonstigen freiberufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte nunmehr nicht durch die Betreuungstätigkeit eines Sozius infiziert werden kann.</p>
<p><a href="  Eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft (vgl. BVerfGE 124, 199 &lt;225&gt;). Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Nicht anders als ein Ehegatte wird auch ein eingetragener Lebenspartner sein Vermögen nicht nur für sich, sondern auch für seinen Lebenspartner und gegebenenfalls für seine in der Partnerschaft lebenden Kinder schaffen. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten nach § 16 ErbStG a.F. unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, ist zu berücksichtigen, dass der Erbschaft diese Funktion auch für Lebenspartner zukommt. Ihnen standen schon nach der für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprachen. Nach § 5 Satz 1 LPartG a.F. waren die Lebenspartner einander zu „angemessenem Unterhalt“ verpflichtet. Die den Ehegattenunterhalt regelnden §§ 1360a, 1360b BGB waren und sind entsprechend anwendbar (§ 5 Satz 2 LPartG). Allein der Umstand, dass im Unterschied zu der für Ehegatten geltenden Regelung des § 1360 Satz 2 BGB die Haushaltsführung finanziellen Leistungen zunächst nicht ausdrücklich gleichgestellt war, rechtfertigt es nicht, nur der Erbschaft eines Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion zuzubilligen. Schließlich ändert auch die Möglichkeit, dass der zuvor nicht erwerbstätige, unterhaltsberechtigte Lebenspartner im Fall einer Trennung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LPartG a.F. auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden konnte, nichts am grundsätzlichen Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs und damit der kompensatorischen Funktion einer Erbschaft. 97  cc) Das im Verfassungsrecht verankerte Familienprinzip gibt dem Erbschaft-steuerrecht Maß und Richtung und prägt auch die Ausgestaltung des persönlichen Freibetrags (1). Die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997, wie hier beim persönlichen Freibetrag, vermag allerdings auch das Familienprinzip nicht zu rechtfertigen (2)." target="_blank">Urteil vom 15. Juni 2010</a></p>
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		<title>BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 12:47:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2010 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung mit Art.&#160;3 Abs.&#160;1 GG unvereinbar ist. 



Das im Verfassungsrecht verankerte Familienprinzip
gibt dem Erbschaft-steuerrecht Maß und Richtung und prägt auch die
Ausgestaltung des persönlichen Freibetrags. Die Schlechterstellung
der Lebenspartner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2010 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im<br />
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember<br />
2008 geltenden Fassung mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar ist. </p>
<div class="absatz">
<div class="absatz">
<div class="absatz">
<p class="std">Das im Verfassungsrecht verankerte Familienprinzip<br />
gibt dem Erbschaft-steuerrecht Maß und Richtung und prägt auch die<br />
Ausgestaltung des persönlichen Freibetrags. Die Schlechterstellung<br />
der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht in der<br />
 Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997, wie hier beim persönlichen<br />
Freibetrag, vermag allerdings auch das Familienprinzip nicht zu<br />
rechtfertigen.</p>
</div>
</div>
</div>
<p>Die Bundesregierung hat lt. einer Meldung auf Spiegel online bereits im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 ist<br />
eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im<br />
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht geplant. Der Gesetzgeber<br />
muss nun jedoch eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle schaffen.</p>
<p></p>
<p><a target="_blank" mce_href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html">Urteil vom 21. Juli 2010</a><br mce_bogus="1"></p>
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		<title>BVerfG: Arbeitszimmer rückwirkend ab 2007 doch absetzbar</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 11:59:40 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat heute seinen Beschluss vom 6. Juli 2010 veröffentlicht, dass sie Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute seinen Beschluss vom 6. Juli 2010 veröffentlicht, dass sie Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.</p>
<p>Das gesetzliche Verbot des Abzugs von Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer, obwohl kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist somit verfassungswidrig und der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 neu regeln.</p>
<p>Soweit Steuerbescheide ab 2007 in diesem Punkt noch offen sind, sollten die entsprechenden Kosten schnellstmöglich geltend gemacht werden.</p>
<pre><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100706_2bvl001309.html" target="_blank">Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09
</a></pre>
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		<title>BFH: Abzug der Steuerberatungskosten bleibt beschränkt</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 19:53:31 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der BFH hat diese Woche sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes von Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen veröffentlich.
Das Urteil vom 4.2.2010 nimmt Stellung zu der Frage, ob der seit dem 1.1.2006 bestehende Abzugsverbot von allgemeinen Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen verfassungwidrig sei. Der BFH kommt zu der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat diese Woche sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes von Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen veröffentlich.</p>
<p>Das Urteil vom 4.2.2010 nimmt Stellung zu der Frage, ob der seit dem 1.1.2006 bestehende Abzugsverbot von allgemeinen Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen verfassungwidrig sei. Der BFH kommt zu der Überzeugung, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist, sie verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Ein Abzug sei auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regierungskoalition bzw. der Finanzminister zu diesem Urteil verhalten wird, dass zwar einerseits die bestehende Rechtslage bestätigt. Jedoch sah der <a href="http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf" target="_blank">Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 </a>auf Seite 12 etwas anders vor, nämlich die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten. Wir werden sehen ob, wie und wann dieses Ziel der Koalition umgesetzt wird.</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.4.14/10R1008.html" target="_blank">BFH-Urteil vom 4. Februar 2010</a></p>
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		<title>BFH: Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 10:37:15 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Nach einer neuen Entscheidung des BFH, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Abfindung vereinbart worde, die lt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer neuen Entscheidung des BFH, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.</p>
<p>Im zugrundeliegenden Sachverhalt war zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Abfindung vereinbart worde, die lt. ursprünglicher Vereinbarung im November 2000 zu zahlen war. Aus steuerlichen Erwägunge &#8211; um die Steuerprogression zu mindern &#8211; vereinbarten die Parteien nachträgliche &#8211; aber vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, einen Teil der Abfindung in 2000 und den weiteren Teil im Januar 2001 auszuzahlen.</p>
<p>Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauche und veranlage den Kläger so, als hätte er die volle Abfindung in 2000 erhalten.</p>
<p>Der BFH hat jetzt festgestellt, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein &#8211;vor seiner Erfüllung&#8211; führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber.</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.1.20/9R109.html" target="_blank">Urteil des BFH vom 11. November 2009 IX R 1/09</a></p>
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		<title>Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung</title>
		<link>http://steuern-was-sonst.de/?p=440</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 13:53:44 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bund zahlt für seine Angestellten Zusatzbeiträge in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ein.
Wie der BFH entschieden hat, sind diese Zahlung steuerpflichtiger Arbeitslohn, der weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bund zahlt für seine Angestellten Zusatzbeiträge in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ein.</p>
<p>Wie der BFH entschieden hat, sind diese Zahlung steuerpflichtiger Arbeitslohn, der weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist.</p>
<p>Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.</p>
<p>Zum Arbeitslohn können &#8211;sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt&#8211; auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.</p>
<p><a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=8906c111ac7a87079cbb02c378adf10b&amp;nr=19387&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Urteil des BFH  VI R 8/07 vom 7.5.2009</a></p>
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		<title>Gewinn aus Big Brother ist einkommensteuerpflichtig</title>
		<link>http://steuern-was-sonst.de/?p=436</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:12:52 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgerichte]]></category>

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		<description><![CDATA[Eigentlich nehme ich ja an, dass es die wenigsten meiner Leser persönlich betrifft, aber mein früheres Ausbildungsgericht das Finanzgericht Köln hat eine Entscheidung getroffen, deren Basis mich sehr amüsiert.
Die Bewohner von Big Brother erbringen eine Leistung.
Und aus diesem Grunde ist der Gewinn, den der Sieger einstreicht gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich nehme ich ja an, dass es die wenigsten meiner Leser persönlich betrifft, aber mein früheres Ausbildungsgericht das Finanzgericht Köln hat eine Entscheidung getroffen, deren Basis mich sehr amüsiert.</p>
<p>Die Bewohner von Big Brother erbringen eine Leistung.</p>
<p>Und aus diesem Grunde ist der Gewinn, den der Sieger einstreicht gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Hintergrund der Entscheidung, die vermutlich auch viele andere Gewinne aus Fernsehsendungen betreffen wird, wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzt, ist dass Gewinne bislang steuerfrei waren. § 22 EStG umfasst zwar die &#8220;sonstigen Einkünfte&#8221;, stellt jedoch keinen Auffangtatbestand für sämtlichen denkbaren Einnahmen dar, sondern nur für solche Einnahmen, denen eine sonstige Leistung zugrunde liegt. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft. Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung.</p>
<p>Aus diesem Grunde waren bislang und auch weiterhin Gewinn zB beim Lotto, beim Pferderennen oder aus eienr Tombola steuerfrei, weil das Ausfüllen des Wettscheins keine Leistung in diesem Sinne darstellte und der Gewinn &#8220;rein zufällig&#8221; war.</p>
<p>Es war aber klar, dass die hohen Gewinne die seit einiger Zeit insbesondere bei Fernsehsendungen unters Volk gebracht werden, einen geradezu natürlichen Begehrlichkeitsreflex des Finanzministers auslösen mussten, der aufgrund einer BFH Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ein BMF-Schreiben zur Besteuerung von Fernsehpreisgeldern erlassen hatte.<br />
Nun haben BMF-Schreiben keinerlei gesetzlichen CHarakter, sondern sind ausschließlich Verwaltungsanweisungen und werden auch genauso oft von Finanzgerichten wieder ausgehebelt, jedoch nicht im vorliegenden Fall.</p>
<p>Zum weiteren Hintergrund, der BFH hatte in 2008 eine <a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=d9b76a37003d705ff227fafde0a1309c&amp;nr=14608&amp;pos=12&amp;anz=30" target="_blank">Entscheidung </a>zu treffen über die Zahlung eines Preisgeldes eines Fernsehsenders an die Teilnehmerin einer gefakten Datingshow (&#8220;Mein großer dicker peinlicher Verlobter&#8221;) Hier stand aus Sicht des Gerichts eine tatsächliche schauspielerische Leistung der Kandidatin der Zahlung des Preisgeldes gegenüber.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat das FG Köln nunmehr auf die Teilnehmer von Big Brother ausgeweitet, die als Leistung ihre wochenlange Anwesenheit im Big Brother Haus sowie die Teilnahme an allen möglichen Aktionen zur Verfügung stellen. Die Gegenargumentation des Gewinners, dass das tatsächliche Agieren vor der Kamera nichts mit dem Gewinnen oder Nichtgewinnen zu tun habe und gerade &#8220;gute Darsteller&#8221; häufig rausgewählt würden, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn es seit tatsächlich in diesem Falle keine schauspierische Leistung erfolgt, aber ein Sich-Filmen-Lassen über einen langen Zeitraum, inklusivem dem damit verbunden weitreichenden Verzicht auf sämtliche Persönlichkeitsrecht und dem Umstand, dass regelmäßig vorgegebene Aufgaben zu erfüllen waren &#8211; stellt eine honorierbare Leistung dar. Und führt damit zur Steuerpflicht.</p>
<p>Die Teilnahme an Big Brother ist eine Leistung im Sinnes des Einkommensteuergesetzes.</p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2009/15_K_2917_06urteil20091029.html" target="_blank">Urteil des Finanzgericht Köln, 15 K 2917/06</a></p>
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		<item>
		<title>ESt: Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 10:02:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>

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		<description><![CDATA[Endlich hat der große Senat des BFH am 21. September 2009 eine längst überfällige Entscheidung getroffen, die der Lebenswirklichkeit entspricht.

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Endlich hat der große Senat des BFH am 21. September 2009 eine längst überfällige Entscheidung getroffen, die der Lebenswirklichkeit entspricht.</p>
<blockquote>
<div class="Leitsatz"><em>1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.</em></div>
<div class="Leitsatz"><em><br />
</em></div>
<div class="Leitsatz"><em>2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.</em></div>
</blockquote>
<p>Bisher konnten nur solche Kosten einer gemischten Reise, die sowohl berufliche als auch private Teilsaspekte berücksichtigte, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzurechnen waren, Reisekosten, Übernachtungskosten u.ä. waren in der Regel nach der Auffassung des Finanzamtes privat veranlasste Kosten. Allerdings war auch bisher mit vielen Finanzämtern hier eine tatsächliche Verständigung möglich.</p>
<p>Der BFH hat nunmerh entschieden, dass nicht klar zuzuordnende Kosten prozentual nach Zeitanteilen aufgeteilt werden können.</p>
<p>Die Entscheidung ist (für Juristen) höchst lesenswert, weil sie detailliert die Entwicklung der entsprechenden Normen und die frühere Rechtssprechung und deren Änderung dokumentiert.</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.1.13/GRS106.html" target="_blank">Beschluss des BFH vom 21. September 2009     GrS 1/06</a></p>
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		<title>ESt: Steuererklärung für Jahre ab 2003 noch möglich</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 09:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Steuerveranlagung auf Antrag (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)
ist nach der geltenden Übergangsregelung in § 52 Abs. 55j EStG von den
Finanzämtern für Jahre vor 2005 auch zu bearbeiten, wenn über die
Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig
entschieden wurde. 
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, das ein Lohnsteuerhilfeverein erstritten hat, setzt die Regelung aber nicht
voraus, dass der Veranlagungsantrag bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Steuerveranlagung auf Antrag (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)<br />
ist nach der geltenden Übergangsregelung in § 52 Abs. 55j EStG von den<br />
Finanzämtern für Jahre vor 2005 auch zu bearbeiten, wenn über die<br />
Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig<br />
entschieden wurde. </p>
<p>Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, das ein Lohnsteuerhilfeverein erstritten hat, setzt die Regelung aber nicht<br />
voraus, dass der Veranlagungsantrag bereits vor dem 28.12.2007 bei den<br />
Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12.11.2009, Az.: VI R 1/09).&nbsp;
</p>
<p>Freiwillige Steuererklärungen könnten nun ebenso wie<br />
Pflichtveranlagungen noch im Rahmen der Festsetzungsverjährung rückwirkend derzeit bis zum Veranlagungsjahr 2003 abgegeben werden. </p>
<p>Wer also eine Einkommensteuererklärung seit 2003 &#8220;vergessen&#8221; hat abzugeben, sollte sich ausrechnen lassen, ob er mit einer Erstattung zu rechnen hat und die Erklärung noch nachholen. </p>
<p>Das Urteil ist noch nicht auf der Seite des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. </p>
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		<title>Leistungen einer Praxisausfallversicherung sind keine Betriebseinnahmen</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 10:21:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BFH hat entschieden, dass Einnahmen aus einer Praxisausfallversicherung keine Betriebseinnahmen sind. Eine Praxisausfallversicherung, mit der sich üblicherweise Freiberufler für den Fall einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit absichern, zahlt im Versicherungsfall die laufenden Praxis- oder Kanzleikosten.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich um keine betriebliche Versicherung, sondern und eine private Versicherung, da sie das private [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat entschieden, dass Einnahmen aus einer Praxisausfallversicherung keine Betriebseinnahmen sind. Eine Praxisausfallversicherung, mit der sich üblicherweise Freiberufler für den Fall einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit absichern, zahlt im Versicherungsfall die laufenden Praxis- oder Kanzleikosten.</p>
<p>Nach Ansicht des BFH handelt es sich um keine betriebliche Versicherung, sondern und eine private Versicherung, da sie das private Risiko von Krankheit und Unfall absichert und kein Risiko der betrieblichen Sphäre.</p>
<p>Entsprechend sind auch die Beiträge zur Praxisausfallversicherung keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben.</p>
<p>Anders sieht es aus bei einer Praxisausfallversicherung, die auch das Risiko der behördlichen Schließung des Betriebes (Quarantäne) miteinschließt, hier liegt der Grund der Schließung nach Ansicht des BFH in der betrieblichen Sphäre und somit steht dem Betriebsausgabenabzug nichts entgegen. In diesem Falle wären die Versicherungsleistungen jedoch aus als Betriebseinnahme zu qualifizieren, weil sich insofern ein betriebliches Risiko verwirklicht.</p>
<p>Die Frage der Betsteuerung der Ersatzzahlungen hängt also von Schadensereignis ab. Hat sich ein privates Risiko verwirklicht, sind die Einnahmen privat, hat sich ein betriebliches Risiko verwirklicht, sind die Einnahmen betrieblich.</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.8.05/8R607.html" target="_blank">Urteil des BFH vom 19. Mai 2009</a></p>
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