Jul 12

Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 hat das BMF die Grenze für die Gestattung der Ist-Besteuerung von 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Maßgeblich ist der Umsatz des Jahres 2008, die Genehmigung kann aber erst für Umsätze ab dem 1. Juli 2009 erteilt werden und nicht rückwirkend für Umsätze des ersten Halbjahres 2009.

Damit wird die Umsatzgrenzen, die bisher bereits für die neuen Bundesländer galt bundeseinheitlich angeglichen.

Hintergrund: Vereinfacht dargestellt ist der Normalfall der Umsatzbesteuerung die Sollbesteuerung gem. § 16 UStG nach vereinbarten Entgelten. Das bedeutet der Unternehmer muss die Umsatzsteuer für eine Leistung dann an das Finanzamt abführen, wenn die Leistung erbracht ist – unabhängig von der nocht nicht erfolgten Zahlung durch den Leistungsempfänger.

Auf Antrag kann das Finanzamt aber die Ist-Besteuerung gestatten, dass heißt, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Diese Art der Besteuerung ist in jedem Falle vorzuziehen, das der Unternehmer sonst in ersthafte Liquiditätsschwierigkeiten kommen kann, wenn er beständig die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss – gerade in Zeiten schlechter Zahlungsmoral.

Jul 02

Das niedersächsische Finanzgericht hatte einen umsatzsteuerlichen Fall zu entscheiden, bei dem zumindest das Auftreten des Steuerpflichtigen ungewöhnlich war und für Aufsehen sorgte.

Es ging um einen Braunschweiger Stadtführer, den dort wohl legendären “Nachtwächter Hugo” der seine Stadtführungen im Kostüm und mit musikalischer Untermauerung darbietet.

Das FG hatte nun zu entscheiden ob der normale Umsatzsteuersatz oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von (derzeit) 7 % anwendbar ist. Der ermäßigte Steuersatz gilt u.a. für “mit Theatervorführungen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler”.

Lt. der Entscheidung des FG weist die Tätigkeit des Klägers zwar durchaus künstlerische Elemente auf; gleichwohl kommt eine nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigte Leistung nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Dies ist hier nicht der Fall, denn letztlich beinhaltet die Tätigkeit des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung auch die Merkmale eines Stadtführers. Dass seine Führungen durchaus auch Theateraufführungen ähneln, ist nicht entscheidend, weil letztlich auf diese – sehr unterhaltsame – Weise den Gästen der Stadt Braunschweig Wissen über die Stadtgeschichte und das Leben der Menschen im Mittelalter vermittelt werden soll. In derartigen Fällen kommt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung im Vordergrund steht und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall stehen jedoch Theatervorführung und Stadtführung gleichbedeutend nebeneinander.

Die Leistung des einfallsreichen Stadtführers unterliegt also dem normalen Steuersatz.

pdf der Entscheidung des FG Niedersachsen

Mai 08

Eigentlich ein alter Hut, bereits seit dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch mit dem von der Finanzverwaltung bereitgestellten Programm “Elster” (ein wirklich gelungenes Akronym für die Elektronische SteuerErklärung) zu übermitteln. Dies regelt §§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG mit Ausnahmen wegen besonderer Härte.

Dagegen hatte ein niedersächsischer Unternehmer zunächst Einspruch und dann Klage eingereicht, die nun vom niedersächsischen Finanzgericht abgewiesen wurde mit der Begründung, dass der Kläger einen allein für das Internet vorgehaltenen Computer besitzt und diesen zur Übermittlung der Voranmeldung nutzen kann. Ein eventueller zeitlicher Mehraufwand sei hinzunehmen und dass  die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren auch nicht manipulationsanfälliger sie als das papiergebundene System.

Urteil des FG Niedersachsen als .doc

Mrz 18

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 entschieden, dass die Angabe zum “Zeitpunkt der Leistung” zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Fehlt diese Angaben berechtigt die Rechnung nicht zum Abzug der Vorsteuer.

Urteil des BFH

Feb 03

Das BMF hat die USt-Umrechnungskurse für Januar 2009 veröffentlicht.

USt-Umrechnungskurse Januar 2009

Dez 05

Das BMF veröffnetlich regelmäßig die USt-Umrechnungskurse.

Hier finden Sie die Umrechnungskurse für das Jahr 2008 bis einschließlich November.

Nov 11

Das BMF hat gestern mit einem Schreiben Stellung zum BFH-Urteil vom 1. August 2007 genommen, in dem der BFH entschieden hatte, dass Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -erstattungen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 EStG sind. Dementsprechend sind sie in dem Kalernjahr als Betriebsausgabe oder Einnahmen zu erfassen, in dem sie entstanden sind – sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.

Diese Regelung ist grundsätzlich auf alle noch offenen Steuerveranlagungen anzuwenden, wobei eine andere Vorgehensweise bis zum 30. April 2008 nicht zu beanstanden ist.

Die Anwendung der Regelung erscheint zunächst kompliziert – allerdings dürfte beim “typischen” Umsatzsteuerzahler sich keine Änderung ergeben, das die meisten die Umsatzsteuer für Dezember (bzw. bei Dauerfristverlängerung für November) sowie erst nach dem 10. Januar überweisen.

BMF-Schreiben

Nov 03

Das BMF veröffnetlich regelmäßig die USt-Umrechnungskurse.

Hier finden Sie die Umrechnungskurse für das Jahr 2008 bis einschließlich Oktober.

Okt 21

Ich möchte das nun mehr erschienene BMF-Schreiben zur Abgrenzung von im Moment gar nicht weiter inhaltlich kommentieren, aber ich empfinde es als wirklich gelungenes Beispiel, wie man eigentlich einfache Regeln möglichst kompliziert ausdrücken kann und wie eine gesetzliche Regelung, die eigentlich eine Begünstigung darstellen soll, so verkompliziert, dass man sich fast wünscht, die Begünstigung würde wieder abgeschafft.

Hintergrund ist die Regelung, dass Lebensmittel grundsätzlich dem ermäßigten USt-Satz unterliegen während das Essen im Restaurant dem normalen USt-Satz unterliegt.  Das im Restaurant verzehrte Essen wird nicht mehr als schnödes Lebensmittel betrachtet, sondern mit dem vollen USt-Satz besteuert, weil hier die sonstige Leistung der Zubereitung, des Servierens und aller anderen Restaurantdienstleistungen mitbezahlt wird.

Soweit die beiden “Normalfälle”. Nun gibt es dazwischen aber diverse Schattierungen, wie die Imbissbude, den Bäcker mit seinen belegten Brötchen, den Caterer usw. und hier muss nunmehr feinsinnig unterschieden werden, ob das schnöde Lebensmittel oder die gesamte Dienstleistung im Vordergrund stehen.

Dazu sei das neue BMF-Schreiben zur Abendlektüre empfohlen – wer danach noch nicht schlauer ist, konnte aber bestimmt gut einschlafen.

Okt 14

Das Bundesministerium für Finanzen hat heute eine Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die insbesondere Versicherungsmakler sowie Versicherungs- und Bausparkassenvertreter beruhigen dürfte.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 6. September 2007 entschieden, dass nicht alle Tätigkeiten eines Versicherungsvermittlers umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 11 USTG sind. Die reine Erhebung von Daten und die Vermittlung von Kontakten und Terminen unterfällt nicht der Umsatzsteuerbefreiung, da sie nicht berufstypisch ist.

Im Ausgangsfall war der Kläger als “Versicherungsagent” tätig. Er erhob bei Gesprächen mit potentiellen Versicherungsnehmern  Daten über Sozialversicherungen, private Lebensversicherungen, Pensionsvereinbarungen und Direktversicherungen (versicherungstechnische Inventur), äußerte sich dabei aber nicht zu den zu vermittelnden Versicherungen und gab diese Daten dann an den Vertreter der Versicherung weiter, der dementsprechend ein Angebot ausarbeitete.

Damit hatte der Kläger nach Ansicht des BFH  nicht als Versicherungsvertreter nach § 92 HGB gehandelt, da dies ein Verhandeln mit den Vertragsparteien des abzuschließenden Vertrages voraussetze. Der Kläger habe mit der Erhebung von versicherungsrelevanten Daten lediglich Geschäftsbeziehungen angebahnt und eine bloße Werbetätigkeit ausgeübt.

Das BMF hat nunmehr das Urteil zwar grundsätzlich akzeptiert, jedoch eine Anwendbarkeit erst ab 1.1.2009 beschlossen, das heißt die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung wird bis zum 31.12.2008 nicht beanstandet.

download BMF-Schreiben