Dez 02

Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 hat der BGH die Grundlage für eine grundsätzlich härtere Bestrafung von Steuerhinterung gelegt. Das Urteil liegt noch nicht in Textform öffentlich vor, daher wird vorliegend nur die Pressemitteilung des BGH zitiert.

Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der
ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom
21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und
Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte
Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte
seine Arbeitnehmer “schwarz” beschäftigte und demzufolge weder
Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine
Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die
Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von
Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten
Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug
geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die
vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt
fast 1 Mio €.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:

Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des
Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem
Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der
Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 AO
indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in
“großem Ausmaß” in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat
ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal
bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über
50.000 €
liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen
Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen
von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei
Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger
Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten
Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im
Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur
eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.

Pressemitteilung des BGH

Urteil des BGH