Jan 20

Eigentlich nehme ich ja an, dass es die wenigsten meiner Leser persönlich betrifft, aber mein früheres Ausbildungsgericht das Finanzgericht Köln hat eine Entscheidung getroffen, deren Basis mich sehr amüsiert.

Die Bewohner von Big Brother erbringen eine Leistung.

Und aus diesem Grunde ist der Gewinn, den der Sieger einstreicht gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Hintergrund der Entscheidung, die vermutlich auch viele andere Gewinne aus Fernsehsendungen betreffen wird, wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzt, ist dass Gewinne bislang steuerfrei waren. § 22 EStG umfasst zwar die “sonstigen Einkünfte”, stellt jedoch keinen Auffangtatbestand für sämtlichen denkbaren Einnahmen dar, sondern nur für solche Einnahmen, denen eine sonstige Leistung zugrunde liegt. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft. Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung.

Aus diesem Grunde waren bislang und auch weiterhin Gewinn zB beim Lotto, beim Pferderennen oder aus eienr Tombola steuerfrei, weil das Ausfüllen des Wettscheins keine Leistung in diesem Sinne darstellte und der Gewinn “rein zufällig” war.

Es war aber klar, dass die hohen Gewinne die seit einiger Zeit insbesondere bei Fernsehsendungen unters Volk gebracht werden, einen geradezu natürlichen Begehrlichkeitsreflex des Finanzministers auslösen mussten, der aufgrund einer BFH Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ein BMF-Schreiben zur Besteuerung von Fernsehpreisgeldern erlassen hatte.
Nun haben BMF-Schreiben keinerlei gesetzlichen CHarakter, sondern sind ausschließlich Verwaltungsanweisungen und werden auch genauso oft von Finanzgerichten wieder ausgehebelt, jedoch nicht im vorliegenden Fall.

Zum weiteren Hintergrund, der BFH hatte in 2008 eine Entscheidung zu treffen über die Zahlung eines Preisgeldes eines Fernsehsenders an die Teilnehmerin einer gefakten Datingshow (“Mein großer dicker peinlicher Verlobter”) Hier stand aus Sicht des Gerichts eine tatsächliche schauspielerische Leistung der Kandidatin der Zahlung des Preisgeldes gegenüber.

Diese Rechtsprechung hat das FG Köln nunmehr auf die Teilnehmer von Big Brother ausgeweitet, die als Leistung ihre wochenlange Anwesenheit im Big Brother Haus sowie die Teilnahme an allen möglichen Aktionen zur Verfügung stellen. Die Gegenargumentation des Gewinners, dass das tatsächliche Agieren vor der Kamera nichts mit dem Gewinnen oder Nichtgewinnen zu tun habe und gerade “gute Darsteller” häufig rausgewählt würden, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn es seit tatsächlich in diesem Falle keine schauspierische Leistung erfolgt, aber ein Sich-Filmen-Lassen über einen langen Zeitraum, inklusivem dem damit verbunden weitreichenden Verzicht auf sämtliche Persönlichkeitsrecht und dem Umstand, dass regelmäßig vorgegebene Aufgaben zu erfüllen waren – stellt eine honorierbare Leistung dar. Und führt damit zur Steuerpflicht.

Die Teilnahme an Big Brother ist eine Leistung im Sinnes des Einkommensteuergesetzes.

Urteil des Finanzgericht Köln, 15 K 2917/06

Nov 25

Nach Information auf spiegel online, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Klage eines Steuerpflichtigen gegen die Zahlung seines Solidaritätszuschlages für 2007 ausgesetzt und die hat seine Auffassung, dass der Soli verfassungswidrig sei, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Begründung: eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag dürfe nur “zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen” dienen und nicht zur dauerhaften Steuer werden.

Damit ist das Finanzgericht Niedersachsen einerseits wieder seinem Ruf gerecht geworden, besonders aufmüpfig zu sein, aber seine Begründung wird mit Sicherheit lesenswert sein, ist aber noch nicht veröffentlicht.

In der Sache scheint die Begründung nachvollziehbar – genaueres dazu, wenn die Begründung im Wortlauf vorliegt – wer allerdings vermutet, dass das Bundesverfassungsgericht die Erhebung des Soli in einer zukünftigen Entscheidung rückwirkend aufheben wird, wird vermutlich enttäuscht werden. Kenner seien an das jahreslange Hin- und Her bei der eindeutig verfassungswidrigen Vermögensteuer erinnert.

Trotzdem könnte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Klarheit und Rechtssicherheit für die Zukunft sorgen …. und vermutlich für eine entsprechende Anpassung der Einkommensteuersätze.

Okt 27

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitgeber bietet seinenleitenden Mitarbeitern (rund 180 Personen) seit Jahren in einem Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (“Gesundheits-Check” bzw. “Manageruntersuchung”) an. Die Untersuchungen, die ein von der Klägerin ausgewählter niedergelassener Facharzt durchführt, dienen der Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge. Vorab erhalten die Adressaten eine Einladung zu einer Vortragsveranstaltung über Inhalte und Ziele der Untersuchung, da – so die Einladungstexte – dem Vorstand die Gesundheit der “Leitenden” am Herzen liege.

Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Zusatzleistung des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil durch die Arbeitnehmer zu versteuern sei. Das Finanzamt sah in der kostenlosen Untersuchen eine Art Bonus und konnte kein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers erkennen.

Das FG Düsseldorf stellte hierzu fest, dass der Arbeitgeber durchaus ein betriebliches Interesse an der Gesundheit insbesondere seiner leitenden Mitarbeiter hat, da diese im Krankheitsfalle schwerer zu ersetzen sind und außerdem die Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter keinen gesonderten Wert darstellen würden, da diese ansonsten von der jeweiligen Krankenversicherung bezahlt worden wären.

Somit bestätigte das FG Düsseldorf das überwiegende Interesse des Arbeitgebers an den Vorsorgeuntersuchungen und damit auch das diese Untersuchungen keinen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer darstellen, der zu versteuern wäre.

Urteil des FG Düsseldorf vom 30.09.2009 AZ: 15 K 2727/08 L

Jul 02

Das niedersächsische Finanzgericht hatte einen umsatzsteuerlichen Fall zu entscheiden, bei dem zumindest das Auftreten des Steuerpflichtigen ungewöhnlich war und für Aufsehen sorgte.

Es ging um einen Braunschweiger Stadtführer, den dort wohl legendären “Nachtwächter Hugo” der seine Stadtführungen im Kostüm und mit musikalischer Untermauerung darbietet.

Das FG hatte nun zu entscheiden ob der normale Umsatzsteuersatz oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von (derzeit) 7 % anwendbar ist. Der ermäßigte Steuersatz gilt u.a. für “mit Theatervorführungen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler”.

Lt. der Entscheidung des FG weist die Tätigkeit des Klägers zwar durchaus künstlerische Elemente auf; gleichwohl kommt eine nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigte Leistung nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Dies ist hier nicht der Fall, denn letztlich beinhaltet die Tätigkeit des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung auch die Merkmale eines Stadtführers. Dass seine Führungen durchaus auch Theateraufführungen ähneln, ist nicht entscheidend, weil letztlich auf diese – sehr unterhaltsame – Weise den Gästen der Stadt Braunschweig Wissen über die Stadtgeschichte und das Leben der Menschen im Mittelalter vermittelt werden soll. In derartigen Fällen kommt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung im Vordergrund steht und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall stehen jedoch Theatervorführung und Stadtführung gleichbedeutend nebeneinander.

Die Leistung des einfallsreichen Stadtführers unterliegt also dem normalen Steuersatz.

pdf der Entscheidung des FG Niedersachsen

Jun 09

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Er hat daher das finanzgerichtliche Verfahren in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 8. Mai 2009 (1 K 2872/08 E) ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Kläger – einem Lehrer – geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 EUR absetzen.

Der 1. Senat hält die Neuregelung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung – so der Senat – könne wegen des Wortlautes und des erkennbaren Gesetzeszweckes nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gründe, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, könnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.

Mai 08

Eigentlich ein alter Hut, bereits seit dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch mit dem von der Finanzverwaltung bereitgestellten Programm “Elster” (ein wirklich gelungenes Akronym für die Elektronische SteuerErklärung) zu übermitteln. Dies regelt §§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG mit Ausnahmen wegen besonderer Härte.

Dagegen hatte ein niedersächsischer Unternehmer zunächst Einspruch und dann Klage eingereicht, die nun vom niedersächsischen Finanzgericht abgewiesen wurde mit der Begründung, dass der Kläger einen allein für das Internet vorgehaltenen Computer besitzt und diesen zur Übermittlung der Voranmeldung nutzen kann. Ein eventueller zeitlicher Mehraufwand sei hinzunehmen und dass  die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren auch nicht manipulationsanfälliger sie als das papiergebundene System.

Urteil des FG Niedersachsen als .doc

Nov 11

Manche Schlussfolgerungen sind so selbstverständlich, dass man sich fragt, weshalb darüber noch ein Gericht entscheiden muss.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt eine Einkommensteuerschuld voraus. Dass eine Ermäßigung nur dann greifen kann, wenn es überhaupt eine zu zahlende Schuld gibt, leuchtet eigentlich schon nach der puren Wortbedeutung ein. Trotzdem musste das Finanzgericht Köln zu dieser Frage hinsichtlich der Regelung des § 35a EStG Stellung nehmen.

§ 35 a EStG regelt – in zugegenenermaßen kompliziertem sprachlichen Gewand – die Möglichkeit eine Teil der Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf die Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger jedoch keine Einkommensteuer zu zahlen worauf hin Ihnen das Finanzamt sowohl die Anrechnung als auch einen eventuellen Verlustvor- oder rücktrag verwehrte. Und dies nach nach Wortlaut des Gesetzes zu Recht.

Das FG sieht in dieser Regelung auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, das da deutsche Steuerrecht insgesamt keine “negative Einkommensteuer” kennt und es nur dann zu einer Erstattung oder Anrechnung kommen kann, wenn tatsächlich eine “positive Einkommensteuerschuld” besteht. Alles andere bedürfe einer expliziten gesetzlichen Regelung wie beispielsweise beim Kindergeld, das alternativ zum steuerlichen Freibetrag gewährt wird.

Urteil des FG Köln