Das Bundesverfassunggericht hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 festgestellt, dass die gesetzliche Versagung der Beratungshilfe in steuerlichen Angelegenheiten verfassungswidrig ist.
Das Beratungshilfegesetz zählt die Rechtsgebiete, für die einkommensschwache Bürger Beratungshilfe erhalten können enumerativ aus. Steuerrecht ist in dieser Auflisten nicht enthalten. Der Gesetzgeber ging wohl grundsätzlich davon aus, dass zum einen einkommensschwache Bürger keiner steuerlichen Beratung bedürfen und das sie andererseit beim Finanzamt oder anderen Stellen kompetente preiswerte Hilfe erlangen können.
In dem vorliegenden Fall ging es um Kindergeld, das zurückerstattet werden sollte, also eine Fallgestaltung, die klassischer Weise auch einkommensschwache Bürger betreffen kann.
Nach Ansicht des BVerfG ist es eine Frage der Rechtsschutzgleichheit, den Zugang zu rechtlicher Beratung jedermann zu ermöglichen. Angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche ist der
Bürger vielfach auf fachkundigen Rechtsrat angewiesen, um seine Rechte erkennen, bewerten und darüber entscheiden zu können, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er sie – gegebenenfalls auch gerichtlich – durchsetzen kann.
Im Falle des Kindergeldes ist es von der Gesamtsituation abhängig, ob dieser Anspruch ein steuerrechtlicher oder ein sozialrechtlicher ist, darin sah das Bundesverfassungsgericht eine besondere – nicht gerechtfertigte – Ungleichbehandlung. Die Ausklammerung des Steuerrechts im Allgemeinen und des steuerrechtlichten Kindergeldes im Besonderen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Beratungshilfe lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf den Gedanken einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen. Denn auch diese müssen das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept folgerichtig umsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat somit festgestellt, dass § 2 Abs. 2 BerHG verfassungswidrig ist und Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen
dass bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, für die ihm verschiedene Möglichkeiten der Neugestaltung zur Verfügung stehen, ist
Beratungshilfe aber grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern hierfür die allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BerHG vorliegen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Vorlage nutzt um nunmehr auch die Beratungshilfe in Sozialsachen grundsätzliche abzuschaffen (so wie es einige Rechtspfleger schon jetzt versuchen) oder er das Steuerrecht oder Teile desselben mit in das Beratungshilfegesetz aufnimmt.
1 BvR 2310/06