Aug 17

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2010 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Das im Verfassungsrecht verankerte Familienprinzip
gibt dem Erbschaft-steuerrecht Maß und Richtung und prägt auch die
Ausgestaltung des persönlichen Freibetrags. Die Schlechterstellung
der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht in der
Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997, wie hier beim persönlichen
Freibetrag, vermag allerdings auch das Familienprinzip nicht zu
rechtfertigen.

Die Bundesregierung hat lt. einer Meldung auf Spiegel online bereits im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 ist
eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht geplant. Der Gesetzgeber
muss nun jedoch eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle schaffen.

Urteil vom 21. Juli 2010

Jul 29

Das Bundesverfassungsgericht hat heute seinen Beschluss vom 6. Juli 2010 veröffentlicht, dass sie Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das gesetzliche Verbot des Abzugs von Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer, obwohl kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist somit verfassungswidrig und der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 neu regeln.

Soweit Steuerbescheide ab 2007 in diesem Punkt noch offen sind, sollten die entsprechenden Kosten schnellstmöglich geltend gemacht werden.

Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09
Okt 27

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Juli 2009 einen Beschluss gefasst, der auch für andere Bereiche des Steuerrechts entscheidende Wirkung zeigen könnte, wenn es um die Schlechterstellung homosexueller Lebenspartnerschaften geht.

Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für verheiratete Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) muss mit Wirkung ab dem 1.1.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner angewendet werden. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS), die nur verheiratete Arbeitnehmer begünstigt, verstößt gegen das GG.

Sachverhalt: Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und gehört als solche zum Arbeitsentgelt. In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen sind.

Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen – wie hier die Satzung der VBL – gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 1.1.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht aus meiner Sicht den Weg freigemacht für eine steuerliche Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft.

BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009 – 1 BvR 1164/07

Dez 09

Das Bundesverfassungsgericht hat heute geurteilt, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist, da die seit 2007 geltende Neuregelung  mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar und daher verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber müsse rückwirkend zum 1. Januar 2007 neue Regelungen dazu finden. Bis dahin gilt den Richtern zufolge die alte Pendlerpauschale fort.

Es können also rückwirkend für die Steuererklärungen 2007 wieder die vollen 30 ct pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden und nicht nur der um 20 km gekürzte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werde ich weiteres berichten.

Pressemitteilung des BVerfG

Nov 10

Das Bundesverfassunggericht hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 festgestellt, dass die gesetzliche Versagung der Beratungshilfe in steuerlichen Angelegenheiten verfassungswidrig ist.

Das Beratungshilfegesetz zählt die Rechtsgebiete, für die einkommensschwache Bürger Beratungshilfe erhalten können enumerativ aus. Steuerrecht ist in dieser Auflisten nicht enthalten. Der Gesetzgeber ging wohl grundsätzlich davon aus, dass zum einen einkommensschwache Bürger keiner steuerlichen Beratung bedürfen und das sie andererseit beim Finanzamt oder anderen Stellen kompetente preiswerte Hilfe erlangen können.

In dem vorliegenden Fall ging es um Kindergeld, das zurückerstattet werden sollte, also eine Fallgestaltung, die klassischer Weise auch einkommensschwache Bürger betreffen kann.

Nach Ansicht des BVerfG ist es eine Frage der Rechtsschutzgleichheit, den Zugang zu rechtlicher Beratung jedermann zu ermöglichen. Angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche ist der
Bürger vielfach auf fachkundigen Rechtsrat angewiesen, um seine Rechte erkennen, bewerten und darüber entscheiden zu können, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er sie – gegebenenfalls auch gerichtlich – durchsetzen kann.

Im Falle des Kindergeldes ist es von der Gesamtsituation abhängig, ob dieser Anspruch ein steuerrechtlicher oder ein sozialrechtlicher ist, darin sah das Bundesverfassungsgericht eine besondere – nicht gerechtfertigte – Ungleichbehandlung. Die Ausklammerung des Steuerrechts im Allgemeinen und des steuerrechtlichten Kindergeldes im Besonderen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Beratungshilfe lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf den Gedanken einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen. Denn auch diese müssen das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept folgerichtig umsetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat somit festgestellt, dass § 2 Abs. 2 BerHG verfassungswidrig ist und Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen
dass bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, für die ihm verschiedene Möglichkeiten der Neugestaltung zur Verfügung stehen, ist
Beratungshilfe aber grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern hierfür die allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BerHG vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Vorlage nutzt um nunmehr auch die Beratungshilfe in Sozialsachen grundsätzliche abzuschaffen (so wie es einige Rechtspfleger schon jetzt versuchen) oder er das Steuerrecht oder Teile desselben mit in das Beratungshilfegesetz aufnimmt.

1 BvR 2310/06