Sep 17

Der BFH hat gestern seinen am 25.8.2009 gefassten Beschluss veröffetnlicht, dass aufgrund  seiner ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ab Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Kosten Arbeitszimmer), dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Der Kläger ist Lehrer, dem nachweislich kein geeignert Raum in der Schule zur Verfügung steht um seinen Unterricht vor- und nachzubereiten, daher macht er Werbungskosten für sein beruflich genutztes Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt hat dies aufgrund der seit 2007 geltenden gesetzlichen Regelung abgelehnt und weiterhin auch den Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Das niedersächsische Finanzgericht hatte dem Antrag auf AdV stattgegeben, dagegen hatte das Finanzamt Beschwerde erhoben, die nunmehr vom BFH mit dem Beschluss zurückgewiesen wurde.

Der BFH führt aus, dass das FG das FG zutreffend von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n.F. ausgegangen sei, der die Grundlage des angefochtenen Bescheids bildet. Diese Zweifel sind augenscheinlich, da die Frage in der Literatur, wie vom FG in seinem Beschluss wiedergegeben, kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt hat.

Der Senat lässt offen, ob er sich der Rechtsprechung anschließen könnte, die ein besonderes Interesse an der AdV als erforderlich ansieht. Denn jedenfalls steht im Streitfall dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller –entgegen der Auffassung des FA– ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen.

Zu Recht sei das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass die Größenordnung des vorläufigen Steuerausfalls der mit der Neuregelung verbundenen Steuermehreinnahmen –jedenfalls im Streitfall– nicht geeignet ist, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Das FA hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, warum ein –unter Umständen lediglich vorübergehender– Steuerausfall in der Größenordnung von 300 Mio. € (vgl. BTDrucks 16/1545 S. 9) im Hinblick auf das gesamte Haushaltsvolumen die öffentliche Haushaltsführung gefährden könnte. Im Übrigen würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Diese mitunter als “rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis” bezeichnete Folge würde mit zunehmender Breitenwirkung den in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten individuellen vorläufigen Rechtsschutz immer weiter zurückdrängen. Letztlich werden durch die Gewährung der AdV Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, geradezu vermieden .

Beschluss des BFH

Sep 09

Das BMF hat am 30. Juli 2009 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert.

Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die dabei § 30a AO – Schutz von Bankkunden

§ 30a Schutz von Bankkunden

(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) 1Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. 2Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) 1Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. 2Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.

AO § 30a i.d.F. 25.05.2009

Erkennbar ist der Schutz vor Kontrollmitteilungen durch den § 30a AO ausgesprochen löchrig, es handelt sich um “Soll-Vorschriften”, der neue Anwendungserlass stellt dies nochmal ausdrücklich fest.

Auszüge aus dem aktuellen BMF-Schreiben:

§ 30a Abs. 3 Satz 2 verbietet nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung
von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung.

…..

Eine Kontrollmitteilung ist dann „hinreichend veranlasst”, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der hinreichende Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.

Aus meiner Sicht gibt es damit in Deutschland kein Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus mehr. Davon kann man halten was man will, aber die jetzige Auslegung des § 30a AO kommt seiner Abschaffung gleich.

BFM-Schreiben vom 30.7.2009

Jan 26

In seinem Urteil vom 20.11.2008 hat der BFH entschieden, dass es zwar grundsätzlich für die Wirksamkeit eines Steuerbescheides auf die tatsächliche Zustellung ankommt, dass die Vordatierung eines Steuerbescheides jedoch ein Grund für eine Wiedereinsetzung darstellt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzamt einen Steuerbescheid mit Datum 14. November 2005 ausgefertigt und als Fälligkeitsdatum zur Zahlung der Steuer den 19. Dezember 2005 angegeben. Sodann hatte der Finanzbeamte die Zustellung per Postzustellungsurkunde für den 14. November 2005 verfügt. Tatsächlich wurde der Bescheid jedoch schon am 7. November per Postzustellungsurkunde an den Steuerpflichtigen zugestellt, der sich jedoch fälschlicherweise für seinen Einspruch am Bescheiddatum und nicht am Zustellungsdatum orientierte.

Diesbezüglich entschied der BFH, dass nach der Verwaltungspraxis Steuerbescheide grundsätzlich nicht vor dem auf dem Bescheid angegebenen Datum zur Post gegeben werden.

Für den beauftragten Steuerberater war nicht erkennbar, dass das FA von dem üblichen Bekanntgabeverfahren – Absendung der Bescheide nicht vor dem Bescheiddatum – abgewichen ist. Obwohl die Bescheide den Stempelaufdruck enthielten, dass sie durch Postzustellungsurkunde zugestellt wurden, war der Steuerberater nicht gehalten, sich bei den Klägern oder beim FA nach dem Zustelldatum zu erkundigen oder sich von den Klägern die Briefumschläge aushändigen zu lassen. Denn auch bei einer förmlichen Zustellung wird der Bescheid regelmäßig nicht vor dem aufgedruckten Datum bekannt gegeben. Da Abschlusszahlungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten sind (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 18 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes), deuteten die in den Bescheiden angegebenen Fälligkeitszeitpunkte 19. Dezember 2005 zudem darauf hin, dass die Bescheide wie üblich nicht vor dem Bescheiddatum zur Post gegeben worden waren.

Auch den Klägern ist kein Schuldvorwurf zu machen, dass sie den Steuerberater nicht über die vorzeitige Bekanntgabe der Bescheide informiert bzw. ihm nicht die Briefumschläge mit dem Vermerk über das Zustelldatum vorgelegt haben.

Wenn ihnen nicht aufgefallen war, dass das FA die Bescheide vor dem aufgedruckten Datum verschickt hatte, durften auch sie – aufgrund der Praxis der Finanzämter bei der Versendung der Steuerbescheide – darauf vertrauen, dass innerhalb eines Monats ab Bescheiddatum eingelegte Einsprüche rechtzeitig sind. Es kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie die Briefumschläge nicht aufbewahrt haben bzw. nicht den Tag der Zustellung notiert hatten, um anhand des Bekanntgabedatums das Fristende zu berechnen oder durch den Steuerberater berechnen zu lassen.

Ebenso wenig liegt ein schuldhaftes Verhalten vor, wenn den Klägern der Zugang vor dem Bescheiddatum aufgefallen ist und sie irrtümlich angenommen haben, maßgebend für die Fristberechnung sei das Datum des Bescheids und nicht das Datum der davor liegenden Bekanntgabe. Ein solcher Irrtum konnte insbesondere auch dadurch entstehen oder verstärkt werden, dass die Fälligkeit der Abschlusszahlungen nach dem Bescheiddatum berechnet war. Da die Umstände, die zu diesem Rechtsirrtum und der daraus folgenden Fristversäumnis geführt haben, im Bereich des FA liegen, wäre dieser Rechtsirrtum entschuldbar.

Somit liegt ein Irrtum vor, den die Wiedereinsetzung in den vorherigen Standt rechtfertigt.

BFH-Urteil

Dez 02

Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 hat der BGH die Grundlage für eine grundsätzlich härtere Bestrafung von Steuerhinterung gelegt. Das Urteil liegt noch nicht in Textform öffentlich vor, daher wird vorliegend nur die Pressemitteilung des BGH zitiert.

Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der
ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom
21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und
Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte
Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte
seine Arbeitnehmer “schwarz” beschäftigte und demzufolge weder
Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine
Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die
Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von
Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten
Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug
geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die
vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt
fast 1 Mio €.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:

Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des
Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem
Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der
Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 AO
indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in
“großem Ausmaß” in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat
ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal
bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über
50.000 €
liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen
Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen
von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei
Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger
Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten
Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im
Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur
eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.

Pressemitteilung des BGH

Urteil des BGH

Nov 12

Der BFH hat mit seiner heute veröffentlichten  Entscheidung vom 30.9.2008 erneut bestätigt, dass Einkommensteuervorauszahlungen hälftig an beide Ehegatten zu erstatten sind, wenn bei der Zahlung der Vorauszahlungen keine ausdrückliche Bestimmung erfolgt, auf wessen Rechnung gezahlt wird.

Der BFH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, die ich bereits am 19. Oktober 2008 kommentiert habe.

Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass der Ehemann bereit im Zeitpunkt der Einkommensteuervorauszahlungen in Insolvenz war.  Nach Auffassung der Ehefrau sei somit offensichtlich, dass der Ehegatte, der Einkünfte erziele, mit seiner Zahlung nur seine Steuerschulden bedienen und nicht eine Erhöhung bzw. Entlastung der Insolvenzmasse bewirken wolle umso mehr als der Ehemann zu diesem Zeitpunkt gar keine Zahlung hätte leisten dürfen. Der BFH hält aber auch in solchen Fällen an seiner Rechtsprechung fest, dass zur Zuordnung von Zahlungen zu einem Steuerpflichtigen immer eine dezidierte Zweckbestimmung der Zahlung erforderlich ist.

Urteil des BFH

Okt 19

Der BFH hat bereits am 16.5.2008 entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen bei zusammenveranlagten Ehegatten hälftig
zwischen ihnen aufzuteilen ist, wenn nicht ausdrücklich eine ent-
gegenstehende Tilgungsabsicht erklärt worden war.

Dass nur ein Ehegatte die zugrundeliegenden Einkünfte erzielt hat oder die Einkommensteuervorauszahlungen von seinem Konto geleistet
wurden, reicht für eine abweichende Erstattung nicht aus.

Im vorgelegten Fall hatte das Finanzamt aufgrund des ESt-Bescheides 2002 die Vorauszahlung für 2004 festgelegt, die die Ehefrau von ihrem Konto geleistet hatte. In 2004 hatte auch nur die Ehefrau Einnahmen, die Grundlage der gemeinsamen Einkommensteuererklärung wurden. Den resultierenden Erstattungsanspruch teilte das Finanzamt hälftig auf und pfändete den Anteil des (zu dieser Zeit im Gefängnis sitzenden Ehemannes) direkt.

Der BFH argumentierte, dass auch wenn die Steuervorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet würden, wäre es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung der Ehegatten abhängig, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt. Ebenso wenig spiele es hinsichtlich der Tilgungsabsicht eine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben.

Dies ist wohl auch zutreffend, denn die Zahlung der Vorauszahlungen erfolgt tatsächlich oft eher zufällig von dem einen oder anderen Konto – im Gegensatz zur Zahlung der Lohnsteuer, die in der Regel direkt vom ARbeitgeber vom jeweiligen Lohn einbehalten wird und sodann zu einem Erstattungsanspruch des jeweiligen Ehegatten führt. So hat der BFH es jedenfalls im Jahr 1996 entschieden.

Die Grundsätze der Aufteilung der Steuerschuld der §§ 268 ff AO gelten nicht gleichermaßen für die Aufteilung eines Steueranspruchs.

Wichtige Lehre aus diesem Fall ist, dass bei Vorauszahlungen, die ein Ehegatte ausdrücklich nur auf seine eigenen zu erwartende Steuerschuld leisten will, entsprechend beim Finanzamt angekündigt werden. Dies sollte man insbesondere im Hinterkopf behalten, wenn eine Trennung ins Auge gefasst ist oder kurz bevor steht. Vor diesem Hintergrund kann dann auch bereits eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.

BFH Beschl. v. 16.5.2008 – VII B 118/07