Der BFH hat gestern seinen am 25.8.2009 gefassten Beschluss veröffetnlicht, dass aufgrund seiner ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ab Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Kosten Arbeitszimmer), dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Der Kläger ist Lehrer, dem nachweislich kein geeignert Raum in der Schule zur Verfügung steht um seinen Unterricht vor- und nachzubereiten, daher macht er Werbungskosten für sein beruflich genutztes Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt hat dies aufgrund der seit 2007 geltenden gesetzlichen Regelung abgelehnt und weiterhin auch den Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Das niedersächsische Finanzgericht hatte dem Antrag auf AdV stattgegeben, dagegen hatte das Finanzamt Beschwerde erhoben, die nunmehr vom BFH mit dem Beschluss zurückgewiesen wurde.
Der BFH führt aus, dass das FG das FG zutreffend von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n.F. ausgegangen sei, der die Grundlage des angefochtenen Bescheids bildet. Diese Zweifel sind augenscheinlich, da die Frage in der Literatur, wie vom FG in seinem Beschluss wiedergegeben, kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt hat.
Der Senat lässt offen, ob er sich der Rechtsprechung anschließen könnte, die ein besonderes Interesse an der AdV als erforderlich ansieht. Denn jedenfalls steht im Streitfall dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller –entgegen der Auffassung des FA– ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen.
Zu Recht sei das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass die Größenordnung des vorläufigen Steuerausfalls der mit der Neuregelung verbundenen Steuermehreinnahmen –jedenfalls im Streitfall– nicht geeignet ist, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Das FA hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, warum ein –unter Umständen lediglich vorübergehender– Steuerausfall in der Größenordnung von 300 Mio. € (vgl. BTDrucks 16/1545 S. 9) im Hinblick auf das gesamte Haushaltsvolumen die öffentliche Haushaltsführung gefährden könnte. Im Übrigen würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Diese mitunter als “rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis” bezeichnete Folge würde mit zunehmender Breitenwirkung den in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten individuellen vorläufigen Rechtsschutz immer weiter zurückdrängen. Letztlich werden durch die Gewährung der AdV Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, geradezu vermieden .