In der gleichen Verfügung der OFD Koblenz ergibt sich auch folgende bahnbrechende Erkenntnis:
Kontoauszüge als Rechnungen
Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 UStG darstellt.
Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 UStG dar.
Ergänzend füge ich hinzu, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
In den meisten Fällen enthält der Kontoauszug lediglich den Namen des Leistungsempfängers; die Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht aufgeführt.
Die genaue Anschrift ergibt sich jedoch i.d.R. aus den übrigen vorhandenen Unterlagen (§ 31 UStDV).
Bei den letzten beiden Sätze der OFD-Verfügung zweifele ich allerdings nochmals daran, ob diese Verwaltungsanweisung bis zu Ende gedacht ist. Die meisten mir bekannten Kontoführungsgebühren liegen unter einem Betrag von 150,- Euro. Somit handelt es sich in aller Regel bei den Kontoabrechnungen um Kleinbetragsrechnungen und diese müssen eben die Anschrift des Leistungsempfängers nicht beinhalten. Allerdings bedürfen sie der Adresse des Leistenden …. ob da bei der OFD etwas durcheinander gebracht wurde ?