Okt 10

In der gleichen Verfügung der OFD Koblenz ergibt sich auch folgende bahnbrechende Erkenntnis:

Kontoauszüge als Rechnungen
Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 UStG darstellt.
Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 UStG dar.
Ergänzend füge ich hinzu, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
In den meisten Fällen enthält der Kontoauszug lediglich den Namen des Leistungsempfängers; die Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht aufgeführt.
Die genaue Anschrift ergibt sich jedoch i.d.R. aus den übrigen vorhandenen Unterlagen (§ 31 UStDV).

Link zur OFD-Verfügung

Bei den letzten beiden Sätze der OFD-Verfügung zweifele ich allerdings nochmals daran, ob diese Verwaltungsanweisung bis zu Ende gedacht ist. Die meisten mir bekannten Kontoführungsgebühren liegen unter einem Betrag von 150,- Euro. Somit handelt es sich in aller Regel bei den Kontoabrechnungen um Kleinbetragsrechnungen und diese müssen eben die Anschrift des Leistungsempfängers nicht beinhalten. Allerdings bedürfen sie der Adresse des Leistenden …. ob da bei der OFD etwas durcheinander gebracht wurde ?

Okt 10

Heute ist mir eine Rundverfügung der OFD Koblenz bekannt geworden vom 11. Februar 2008. In der es wörtlich wie folgt heißt:

Angabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung

Die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung  eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus (Abschn. 185 Abs. 10 UStR).

Ich halte es trotzdem für gefährlich, Rechnungsnummer auszulassen oder “beliebig” zu vergeben. Gerade hatte ich erst einen Fall bei einem Mandanten (Gebrauchtwagenhändler) bei dem das Fehlen einer Vielzahl von Rechnungsnummer als Indiz (neben anderen) gewertet wurde, dass er einen Teil seiner Einnahmen nicht angibt und es erfolgte eine entsprechende Hinzuschätzung in Höhe von 60 % zu seinen Einnahmen.

Meine Empfehlung daher – entgegen der Verfügung der OFD – konsequent auf die Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern zu achten und auch schlicht im Januar mit der Nummer 1 zu beginnen.