Aug 17

MIt Urteil vom 15. Juni 2010 hat der BFH entschieden, dass Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.

Die Einnahmen aus Berufsbetreuung sind ebenso wie diejenigen, aus einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger , den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.
Danach gehören zu den freiberuflichen Einkünften auch
“Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied”.
Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender “Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit”, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele “Testamentsvollstreckervergütung”, “Vermögensverwaltung”, “Aufsichtsratstätigkeit”. Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind. Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt.

Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele –berufsbildtypisch– durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.

An der Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288, dass eine Zuordnung der Betreuung zur sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht komme, weil die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, hält der erkennende Senat nicht mehr fest. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung, sondern umfassen zusätzliche Aufgaben, wie etwa Leistung von Rechtsbeistand durch den Testamentsvollstrecker  oder unternehmerische Kontrolle durch das Aufsichtsratsmitglied.

Hinzu kommt, dass bei einer umfassend angeordneten Betreuung eine Trennbarkeit der vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen Tätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen kaum gegeben ist. So stellt die Entscheidung über eine mögliche Heilbehandlung zugleich –wegen der damit verbundenen Kosten für den Betreuten– stets auch eine vermögensrelevante Entscheidung dar. Im Hinblick darauf, dass vermögensrechtliche Aspekte in derartigen Fällen zumindest mittelbar mit berührt werden, steht der Zurechnung der Berufsbetreuertätigkeit zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche Angelegenheiten aufgeteilt worden ist.

Dieses Urteil hat insbesondere aufgrund der Gewerbesteuer aber hier besonders für Rechtsanwaltssozietäten große Bedeutung, da die sonstigen freiberufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte nunmehr nicht durch die Betreuungstätigkeit eines Sozius infiziert werden kann.

Urteil vom 15. Juni 2010

Apr 16

Der BFH hat diese Woche sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes von Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen veröffentlich.

Das Urteil vom 4.2.2010 nimmt Stellung zu der Frage, ob der seit dem 1.1.2006 bestehende Abzugsverbot von allgemeinen Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen verfassungwidrig sei. Der BFH kommt zu der Überzeugung, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist, sie verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Ein Abzug sei auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regierungskoalition bzw. der Finanzminister zu diesem Urteil verhalten wird, dass zwar einerseits die bestehende Rechtslage bestätigt. Jedoch sah der Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 auf Seite 12 etwas anders vor, nämlich die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten. Wir werden sehen ob, wie und wann dieses Ziel der Koalition umgesetzt wird.

BFH-Urteil vom 4. Februar 2010

Jan 27

Nach einer neuen Entscheidung des BFH, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Abfindung vereinbart worde, die lt. ursprünglicher Vereinbarung im November 2000 zu zahlen war. Aus steuerlichen Erwägunge – um die Steuerprogression zu mindern – vereinbarten die Parteien nachträgliche – aber vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, einen Teil der Abfindung in 2000 und den weiteren Teil im Januar 2001 auszuzahlen.

Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauche und veranlage den Kläger so, als hätte er die volle Abfindung in 2000 erhalten.

Der BFH hat jetzt festgestellt, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein –vor seiner Erfüllung– führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber.

Urteil des BFH vom 11. November 2009 IX R 1/09

Jan 26

Der Bund zahlt für seine Angestellten Zusatzbeiträge in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ein.

Wie der BFH entschieden hat, sind diese Zahlung steuerpflichtiger Arbeitslohn, der weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.

Zum Arbeitslohn können –sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt– auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Urteil des BFH  VI R 8/07 vom 7.5.2009

Jan 20

Eigentlich nehme ich ja an, dass es die wenigsten meiner Leser persönlich betrifft, aber mein früheres Ausbildungsgericht das Finanzgericht Köln hat eine Entscheidung getroffen, deren Basis mich sehr amüsiert.

Die Bewohner von Big Brother erbringen eine Leistung.

Und aus diesem Grunde ist der Gewinn, den der Sieger einstreicht gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Hintergrund der Entscheidung, die vermutlich auch viele andere Gewinne aus Fernsehsendungen betreffen wird, wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzt, ist dass Gewinne bislang steuerfrei waren. § 22 EStG umfasst zwar die “sonstigen Einkünfte”, stellt jedoch keinen Auffangtatbestand für sämtlichen denkbaren Einnahmen dar, sondern nur für solche Einnahmen, denen eine sonstige Leistung zugrunde liegt. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft. Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung.

Aus diesem Grunde waren bislang und auch weiterhin Gewinn zB beim Lotto, beim Pferderennen oder aus eienr Tombola steuerfrei, weil das Ausfüllen des Wettscheins keine Leistung in diesem Sinne darstellte und der Gewinn “rein zufällig” war.

Es war aber klar, dass die hohen Gewinne die seit einiger Zeit insbesondere bei Fernsehsendungen unters Volk gebracht werden, einen geradezu natürlichen Begehrlichkeitsreflex des Finanzministers auslösen mussten, der aufgrund einer BFH Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ein BMF-Schreiben zur Besteuerung von Fernsehpreisgeldern erlassen hatte.
Nun haben BMF-Schreiben keinerlei gesetzlichen CHarakter, sondern sind ausschließlich Verwaltungsanweisungen und werden auch genauso oft von Finanzgerichten wieder ausgehebelt, jedoch nicht im vorliegenden Fall.

Zum weiteren Hintergrund, der BFH hatte in 2008 eine Entscheidung zu treffen über die Zahlung eines Preisgeldes eines Fernsehsenders an die Teilnehmerin einer gefakten Datingshow (“Mein großer dicker peinlicher Verlobter”) Hier stand aus Sicht des Gerichts eine tatsächliche schauspielerische Leistung der Kandidatin der Zahlung des Preisgeldes gegenüber.

Diese Rechtsprechung hat das FG Köln nunmehr auf die Teilnehmer von Big Brother ausgeweitet, die als Leistung ihre wochenlange Anwesenheit im Big Brother Haus sowie die Teilnahme an allen möglichen Aktionen zur Verfügung stellen. Die Gegenargumentation des Gewinners, dass das tatsächliche Agieren vor der Kamera nichts mit dem Gewinnen oder Nichtgewinnen zu tun habe und gerade “gute Darsteller” häufig rausgewählt würden, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn es seit tatsächlich in diesem Falle keine schauspierische Leistung erfolgt, aber ein Sich-Filmen-Lassen über einen langen Zeitraum, inklusivem dem damit verbunden weitreichenden Verzicht auf sämtliche Persönlichkeitsrecht und dem Umstand, dass regelmäßig vorgegebene Aufgaben zu erfüllen waren – stellt eine honorierbare Leistung dar. Und führt damit zur Steuerpflicht.

Die Teilnahme an Big Brother ist eine Leistung im Sinnes des Einkommensteuergesetzes.

Urteil des Finanzgericht Köln, 15 K 2917/06

Jan 19

Endlich hat der große Senat des BFH am 21. September 2009 eine längst überfällige Entscheidung getroffen, die der Lebenswirklichkeit entspricht.

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

Bisher konnten nur solche Kosten einer gemischten Reise, die sowohl berufliche als auch private Teilsaspekte berücksichtigte, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzurechnen waren, Reisekosten, Übernachtungskosten u.ä. waren in der Regel nach der Auffassung des Finanzamtes privat veranlasste Kosten. Allerdings war auch bisher mit vielen Finanzämtern hier eine tatsächliche Verständigung möglich.

Der BFH hat nunmerh entschieden, dass nicht klar zuzuordnende Kosten prozentual nach Zeitanteilen aufgeteilt werden können.

Die Entscheidung ist (für Juristen) höchst lesenswert, weil sie detailliert die Entwicklung der entsprechenden Normen und die frühere Rechtssprechung und deren Änderung dokumentiert.

Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06

Jan 19

Eine Steuerveranlagung auf Antrag (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)
ist nach der geltenden Übergangsregelung in § 52 Abs. 55j EStG von den
Finanzämtern für Jahre vor 2005 auch zu bearbeiten, wenn über die
Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig
entschieden wurde.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, das ein Lohnsteuerhilfeverein erstritten hat, setzt die Regelung aber nicht
voraus, dass der Veranlagungsantrag bereits vor dem 28.12.2007 bei den
Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12.11.2009, Az.: VI R 1/09). 

Freiwillige Steuererklärungen könnten nun ebenso wie
Pflichtveranlagungen noch im Rahmen der Festsetzungsverjährung rückwirkend derzeit bis zum Veranlagungsjahr 2003 abgegeben werden.

Wer also eine Einkommensteuererklärung seit 2003 “vergessen” hat abzugeben, sollte sich ausrechnen lassen, ob er mit einer Erstattung zu rechnen hat und die Erklärung noch nachholen.

Das Urteil ist noch nicht auf der Seite des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Nov 04

In den letzten Jahren hat sich eingebürgert, dass die Finanzverwaltungen verschiedener Länder miteinander tatsächliche Verständigungen über die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen treffen. Es handelt sich dabei um völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen und infolgedessen sind diese auch für die beteiligten Finanzverwaltungen bindend.

Dies erkennt auch der BFH an, jedoch ist der einzelne Steuerpflichtige nicht an diese bilateralen Vereinbarungen gebunden, solange diese nicht gesetzlich statuiert werden.

HIntergrund zweier Entscheidungen  vom 2. September sind jeweils Abfindungszahlungen zum einen eines in Belgien wohnhaften belgischen Staatsbürgers, der in Deutschland arbeitete und von dort eine Abfindung erhielt. Der andere Fall betraf eine italienischen Staatsbürgerin, die zunächst in Deutschland gearbeitet hatte, dann in die Schweiz verzogen war und ebenfalls eine Anfindung erhielt.

In beiden Fällen galten unterschiedliche Doppelbesteuerungsabkommen, die aber jeweils nicht zu einer Besteuerung in Deutschland führten. Die Finanzbehörden der beteiligten Länder einigten sich jedoch intern auf ein Besteuerungsrecht Deutschlands.

Dem hat der BFH nun einen Riegel vorgeschoben, denn diese völkerrechtlich verbindlichen Absprachen binden zwar die beteiligten Staaten, nicht jedoch den Steuerbürger zu dessen Lasten die Regelung getroffen wird, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung fehlt.

I R 90/08 I R 111/08

Sep 29

Im vorliegenden Fall war ein angestellter Unternehmensberater über Jahre hinweg ausschließlich für einen Kunden tätig und hatte dort ein eigenes Büro, das gelegentlich auch von anderen Angestellten seiner Firma genutzt wurde.

Der Unternehmensberater machte in seiner Steuererklärung Reisekosten geltend, während das Finanzamt eine regelmäßige Arbeitsstätte annahm und nur die niedrigeren Fahrtkosten zwischen Arbeitsstelle und zu Hause anerkennen wollte.

Das Finanzgericht wies die Klage in erster Instanz zurück. Der BFH gab nunmehr der Klage in der Revision statt. Der BFH führt aus, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 EStG  nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist , der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen.

Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall  Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus.

In seinem Urteil in BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923 ist der erkennende Senat auch bei einem Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, davon ausgegangen, dass dieser typischerweise nicht die Möglichkeit hat, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen. Hieraus hat der Senat geschlossen, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, und insoweit ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dann nicht zur Anwendung komme, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Denn die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer in der genannten Weise auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, hat stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit (“ex ante”) zu erfolgen. Soll ein Arbeitnehmer in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt werden, so ist prägend für diese Sicht des Arbeitnehmers allein das Arbeitsverhältnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde. Auf die konkrete Ausgestaltung und die Dauer jener vertraglichen Beziehung kann und muss sich der Arbeitnehmer typischerweise weder rechtlich noch faktisch mit dem Ergebnis der Minderung der Wegekosten einstellen. Vielmehr ist es gerade Ausdruck des Arbeitsverhältnisses, dass der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer hinsichtlich des Orts, an dem er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, in besonderer Weise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Auch bei längerfristigem Einsatz beim Kunden steht die dortige Tätigkeit unter einem dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen Vorbehalt, dass die vom Arbeitsverhältnis unabhängige Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde Bestand hat.

BFH-Urteil

Sep 25

EIn Unternehmer hatte Sachspenden an eine portugisische Organisation in Höhe 18 180 EUR geleistet. Die portugisische Organisation ist seit 1982 als Privateinrichtung der Sozialen Solidarität registriert und hat damit in Portugal Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen , die durch das Gesetz für Personengesellschaften mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit gewährt werden.

Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Spendengüter lag vor, die der Unternehmer in seiner deutschen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machte.

Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug. mit der Begründung der Leistungsempfänger habe keinen Sitz in Deutschland, dagegen wandte sich der Unternehmern mit Klage, auch das FG versagte den Sonderausgabenabzug.

Der BFH hingegen hob dieses Urteil auf und verwies an das FG zurück, da die Beschränkung von Spenden auf inländische Organisationen gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Stichwort: Gleichbehandlung.

Nach dem EuGH-Urteil v. 27.1.2009 – Rs. C-318/07 in dessen Nachfolge das BFH-Urteil v. 27.5.2009 ergangen ist, kann ein Steuerpflichtiger auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abziehen, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften, also der §§ 51 bis 68 AO, für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.

Im konkreten Fall wurden entsprechende Feststellungen zuvor nicht getroffen. Deshalb wurde die Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

BFH-Urteil 27.5.2009