Aug 17

MIt Urteil vom 15. Juni 2010 hat der BFH entschieden, dass Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.

Die Einnahmen aus Berufsbetreuung sind ebenso wie diejenigen, aus einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger , den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.
Danach gehören zu den freiberuflichen Einkünften auch
“Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied”.
Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender “Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit”, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele “Testamentsvollstreckervergütung”, “Vermögensverwaltung”, “Aufsichtsratstätigkeit”. Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind. Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt.

Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele –berufsbildtypisch– durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.

An der Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288, dass eine Zuordnung der Betreuung zur sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht komme, weil die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, hält der erkennende Senat nicht mehr fest. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung, sondern umfassen zusätzliche Aufgaben, wie etwa Leistung von Rechtsbeistand durch den Testamentsvollstrecker  oder unternehmerische Kontrolle durch das Aufsichtsratsmitglied.

Hinzu kommt, dass bei einer umfassend angeordneten Betreuung eine Trennbarkeit der vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen Tätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen kaum gegeben ist. So stellt die Entscheidung über eine mögliche Heilbehandlung zugleich –wegen der damit verbundenen Kosten für den Betreuten– stets auch eine vermögensrelevante Entscheidung dar. Im Hinblick darauf, dass vermögensrechtliche Aspekte in derartigen Fällen zumindest mittelbar mit berührt werden, steht der Zurechnung der Berufsbetreuertätigkeit zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche Angelegenheiten aufgeteilt worden ist.

Dieses Urteil hat insbesondere aufgrund der Gewerbesteuer aber hier besonders für Rechtsanwaltssozietäten große Bedeutung, da die sonstigen freiberufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte nunmehr nicht durch die Betreuungstätigkeit eines Sozius infiziert werden kann.

Urteil vom 15. Juni 2010

Aug 17

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2010 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Das im Verfassungsrecht verankerte Familienprinzip
gibt dem Erbschaft-steuerrecht Maß und Richtung und prägt auch die
Ausgestaltung des persönlichen Freibetrags. Die Schlechterstellung
der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht in der
Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997, wie hier beim persönlichen
Freibetrag, vermag allerdings auch das Familienprinzip nicht zu
rechtfertigen.

Die Bundesregierung hat lt. einer Meldung auf Spiegel online bereits im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 ist
eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht geplant. Der Gesetzgeber
muss nun jedoch eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle schaffen.

Urteil vom 21. Juli 2010

Jul 29

Das Bundesverfassungsgericht hat heute seinen Beschluss vom 6. Juli 2010 veröffentlicht, dass sie Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das gesetzliche Verbot des Abzugs von Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer, obwohl kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist somit verfassungswidrig und der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 neu regeln.

Soweit Steuerbescheide ab 2007 in diesem Punkt noch offen sind, sollten die entsprechenden Kosten schnellstmöglich geltend gemacht werden.

Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09
Apr 16

Der BFH hat diese Woche sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes von Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen veröffentlich.

Das Urteil vom 4.2.2010 nimmt Stellung zu der Frage, ob der seit dem 1.1.2006 bestehende Abzugsverbot von allgemeinen Steuerberatungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen verfassungwidrig sei. Der BFH kommt zu der Überzeugung, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist, sie verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Ein Abzug sei auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regierungskoalition bzw. der Finanzminister zu diesem Urteil verhalten wird, dass zwar einerseits die bestehende Rechtslage bestätigt. Jedoch sah der Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 auf Seite 12 etwas anders vor, nämlich die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten. Wir werden sehen ob, wie und wann dieses Ziel der Koalition umgesetzt wird.

BFH-Urteil vom 4. Februar 2010

Jan 27

Nach einer neuen Entscheidung des BFH, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Abfindung vereinbart worde, die lt. ursprünglicher Vereinbarung im November 2000 zu zahlen war. Aus steuerlichen Erwägunge – um die Steuerprogression zu mindern – vereinbarten die Parteien nachträgliche – aber vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, einen Teil der Abfindung in 2000 und den weiteren Teil im Januar 2001 auszuzahlen.

Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauche und veranlage den Kläger so, als hätte er die volle Abfindung in 2000 erhalten.

Der BFH hat jetzt festgestellt, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein –vor seiner Erfüllung– führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber.

Urteil des BFH vom 11. November 2009 IX R 1/09

Jan 26

Der Bund zahlt für seine Angestellten Zusatzbeiträge in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ein.

Wie der BFH entschieden hat, sind diese Zahlung steuerpflichtiger Arbeitslohn, der weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.

Zum Arbeitslohn können –sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt– auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Urteil des BFH  VI R 8/07 vom 7.5.2009

Jan 20

Eigentlich nehme ich ja an, dass es die wenigsten meiner Leser persönlich betrifft, aber mein früheres Ausbildungsgericht das Finanzgericht Köln hat eine Entscheidung getroffen, deren Basis mich sehr amüsiert.

Die Bewohner von Big Brother erbringen eine Leistung.

Und aus diesem Grunde ist der Gewinn, den der Sieger einstreicht gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Hintergrund der Entscheidung, die vermutlich auch viele andere Gewinne aus Fernsehsendungen betreffen wird, wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzt, ist dass Gewinne bislang steuerfrei waren. § 22 EStG umfasst zwar die “sonstigen Einkünfte”, stellt jedoch keinen Auffangtatbestand für sämtlichen denkbaren Einnahmen dar, sondern nur für solche Einnahmen, denen eine sonstige Leistung zugrunde liegt. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft. Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung.

Aus diesem Grunde waren bislang und auch weiterhin Gewinn zB beim Lotto, beim Pferderennen oder aus eienr Tombola steuerfrei, weil das Ausfüllen des Wettscheins keine Leistung in diesem Sinne darstellte und der Gewinn “rein zufällig” war.

Es war aber klar, dass die hohen Gewinne die seit einiger Zeit insbesondere bei Fernsehsendungen unters Volk gebracht werden, einen geradezu natürlichen Begehrlichkeitsreflex des Finanzministers auslösen mussten, der aufgrund einer BFH Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ein BMF-Schreiben zur Besteuerung von Fernsehpreisgeldern erlassen hatte.
Nun haben BMF-Schreiben keinerlei gesetzlichen CHarakter, sondern sind ausschließlich Verwaltungsanweisungen und werden auch genauso oft von Finanzgerichten wieder ausgehebelt, jedoch nicht im vorliegenden Fall.

Zum weiteren Hintergrund, der BFH hatte in 2008 eine Entscheidung zu treffen über die Zahlung eines Preisgeldes eines Fernsehsenders an die Teilnehmerin einer gefakten Datingshow (“Mein großer dicker peinlicher Verlobter”) Hier stand aus Sicht des Gerichts eine tatsächliche schauspielerische Leistung der Kandidatin der Zahlung des Preisgeldes gegenüber.

Diese Rechtsprechung hat das FG Köln nunmehr auf die Teilnehmer von Big Brother ausgeweitet, die als Leistung ihre wochenlange Anwesenheit im Big Brother Haus sowie die Teilnahme an allen möglichen Aktionen zur Verfügung stellen. Die Gegenargumentation des Gewinners, dass das tatsächliche Agieren vor der Kamera nichts mit dem Gewinnen oder Nichtgewinnen zu tun habe und gerade “gute Darsteller” häufig rausgewählt würden, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn es seit tatsächlich in diesem Falle keine schauspierische Leistung erfolgt, aber ein Sich-Filmen-Lassen über einen langen Zeitraum, inklusivem dem damit verbunden weitreichenden Verzicht auf sämtliche Persönlichkeitsrecht und dem Umstand, dass regelmäßig vorgegebene Aufgaben zu erfüllen waren – stellt eine honorierbare Leistung dar. Und führt damit zur Steuerpflicht.

Die Teilnahme an Big Brother ist eine Leistung im Sinnes des Einkommensteuergesetzes.

Urteil des Finanzgericht Köln, 15 K 2917/06

Jan 19

Endlich hat der große Senat des BFH am 21. September 2009 eine längst überfällige Entscheidung getroffen, die der Lebenswirklichkeit entspricht.

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

Bisher konnten nur solche Kosten einer gemischten Reise, die sowohl berufliche als auch private Teilsaspekte berücksichtigte, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzurechnen waren, Reisekosten, Übernachtungskosten u.ä. waren in der Regel nach der Auffassung des Finanzamtes privat veranlasste Kosten. Allerdings war auch bisher mit vielen Finanzämtern hier eine tatsächliche Verständigung möglich.

Der BFH hat nunmerh entschieden, dass nicht klar zuzuordnende Kosten prozentual nach Zeitanteilen aufgeteilt werden können.

Die Entscheidung ist (für Juristen) höchst lesenswert, weil sie detailliert die Entwicklung der entsprechenden Normen und die frühere Rechtssprechung und deren Änderung dokumentiert.

Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06

Jan 19

Eine Steuerveranlagung auf Antrag (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)
ist nach der geltenden Übergangsregelung in § 52 Abs. 55j EStG von den
Finanzämtern für Jahre vor 2005 auch zu bearbeiten, wenn über die
Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig
entschieden wurde.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, das ein Lohnsteuerhilfeverein erstritten hat, setzt die Regelung aber nicht
voraus, dass der Veranlagungsantrag bereits vor dem 28.12.2007 bei den
Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12.11.2009, Az.: VI R 1/09). 

Freiwillige Steuererklärungen könnten nun ebenso wie
Pflichtveranlagungen noch im Rahmen der Festsetzungsverjährung rückwirkend derzeit bis zum Veranlagungsjahr 2003 abgegeben werden.

Wer also eine Einkommensteuererklärung seit 2003 “vergessen” hat abzugeben, sollte sich ausrechnen lassen, ob er mit einer Erstattung zu rechnen hat und die Erklärung noch nachholen.

Das Urteil ist noch nicht auf der Seite des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Nov 25

Nach Information auf spiegel online, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Klage eines Steuerpflichtigen gegen die Zahlung seines Solidaritätszuschlages für 2007 ausgesetzt und die hat seine Auffassung, dass der Soli verfassungswidrig sei, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Begründung: eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag dürfe nur “zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen” dienen und nicht zur dauerhaften Steuer werden.

Damit ist das Finanzgericht Niedersachsen einerseits wieder seinem Ruf gerecht geworden, besonders aufmüpfig zu sein, aber seine Begründung wird mit Sicherheit lesenswert sein, ist aber noch nicht veröffentlicht.

In der Sache scheint die Begründung nachvollziehbar – genaueres dazu, wenn die Begründung im Wortlauf vorliegt – wer allerdings vermutet, dass das Bundesverfassungsgericht die Erhebung des Soli in einer zukünftigen Entscheidung rückwirkend aufheben wird, wird vermutlich enttäuscht werden. Kenner seien an das jahreslange Hin- und Her bei der eindeutig verfassungswidrigen Vermögensteuer erinnert.

Trotzdem könnte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Klarheit und Rechtssicherheit für die Zukunft sorgen …. und vermutlich für eine entsprechende Anpassung der Einkommensteuersätze.