Dez 03

Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2008 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Geldbußen, die dem Arbeitnehmer auferlegt und vom Arbeitgeber bezahlt werden steuerrechtlich als Arbeitslohn zu betrachten sind.

Hintergrund war ein Fall, eines mit 20 % an einer GmbH beteiligten Geschäftsführers, gegen den ein Bußgeld in Höhe von 17.000 DM wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße verhängt worden war sowie ein Strafverfahren wegen des gleichen Verstoßes gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 62.000,- Euro eingestellt worden war. Die GmbH zahlte die Beträge für den Geschäftsführer.

Das Finanzamt sah darin den Zufluss von Arbeitslohn, versagte aber gleichzeitig den Abzug als Werbungskosten.

Der BFH bestätigte diese Auffassung,

Urteil des BFH

Nov 26

Die derzeitige Regelung für Geschenke an Geschäftsfreunde sollte bei den derzeit diskutierten Steuererleichterungen vielleicht auch mal überprüft werden …..

In der Weihnachtszeit möchten sich viele Unternehmer bei ihren Geschäftsfreunden für die gute Zusammenarbeit bedanken und verteilen Geschenke und Einladungen. Dabei sollten verschiedene steuerliche Vorgaben beachtet werden.

Freigrenze 35,- Euro
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 EUR (netto) pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (Kleinunternehmer, Ärzte u.ä.) gilt der Bruttowert.
Die 35,- Euro sind eine Freigrenze, also sobald die Geschenke eines Jahres diesen Wert übersteigen handelt sich sich um eine steuerlich nichtabzugsfähige Betriebsausgabe, und auch der Abzug der Vorsteuer entfällt.

Aufzeichnungspflicht
Der Gesetzgeber verlangt, die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Darüber hinaus sind die Empfänger der Geschenke zu benennen. Es empfiehlt sich, folgendes in einer gesonderten Liste zu vermerken:
Datum Empfänger Anlass Betrag

Steuerliche Behandlung beim Beschenkten
Wer als Inhaber eines Betriebes aus betrieblicher Veranlassung Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern. Dazu muss der Empfänger das Geschenk als Einnahme mit dem ortsüblichen Preis erfassen. Dies ist auch dann nötig, wenn der Schenkende die Kosten für das Geschenk wegen Überschreitung der 35 EUR Freigrenze nicht absetzen darf. Allerdings ist mir bisher unklar, wie der Beschenkte den Wert ermitteln soll – hier wartet eventuell eine hübsche Aufgabe auf die Betriebsprüfung.

Verwendet der Empfänger das Geschenk im betrieblichen Bereich, kann er es gleichzeitig als Betriebsausgabe ansetzen.

Leitet eine Kapitalgesellschaft die erhaltenen Geschenke an ihre Gesellschafter weiter, soll darin nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

Pauschale Besteuerung von Sachgeschenken
Die Besteuerung von Sachgeschenken beim Beschenkten entfällt nur, wenn der Schenkende die Besteuerung übernimmt. In diesem Fall muss der Schenkende eine pauschale Steuer in Höhe von 30% zahlen. Wird die Pauschalierungsmöglichkeit gewählt, muss der Beschenkte schriftlich darüber informiert werden, allerdings nur über die Tatsache der Besteuerung und nicht über die Höhe.

Beispiel pauschale Besteuerung
Ein Unternehmer schickt seinem Geschäftspartner aus Anlass eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses einen Computer im Bruttowert von 300 EUR und übernimmt für ihn mit der Pauschalierung die Besteuerung.

Wert der Zuwendung 300,00 EUR
darauf 30% Pauschalsteuer 90,00 EUR
darauf 5,5% Solidaritätszuschlag sowie 9% Kirchensteuer 13,05 EUR
Summe 403,05 EUR

Da die 35 EUR Freigrenze für Geschenke insgesamt überschritten wird, fällt der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk und für die Pauschalsteuer weg. Ebenso entfällt der Vorsteuerabzug.

Und die pauschale Besteuerung ist ein Wahlrecht, das aber nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann. Die Pauschalierungsmöglichkeit ist allerdings ausgeschlossen für Geschenke im Wert von mehr als 10.000,- Euro.

Okt 02

Das neue BMF-Schreiben vom gestrigen Tage beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen.

Kurz zusammengefasst erzielt ein Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtigen Lohn, wenn er von seinem Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen erhält. Der Wert dieses geldwerten Vorteils bemisst sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 EStG und wird im BMF-Schreiben näher definiert.

Der geldwerte Vorteil bemisst sich zukünftig an der Differenz des tatsächlichen Zinssatzes und den Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dazu der von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen wird.

Zu beachten ist auch, dass dieser geldwerte Vorteil gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht lohnsteuerpflichtig ist, solange er unter 44,- liegt. Bitte beachten Sie, dass es sich insoweit um eine Freigrenze nicht um einen Freibetrag handelt.

Nähere Einzelheiten zur Handhabung für Angestellte eines Kreditinstituts oder die Behandlung von bereits vor 2008 gegebenen Darlehen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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