Sep 09

Das BMF hat am 30. Juli 2009 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert.

Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die dabei § 30a AO – Schutz von Bankkunden

§ 30a Schutz von Bankkunden

(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) 1Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. 2Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) 1Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. 2Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.

AO § 30a i.d.F. 25.05.2009

Erkennbar ist der Schutz vor Kontrollmitteilungen durch den § 30a AO ausgesprochen löchrig, es handelt sich um “Soll-Vorschriften”, der neue Anwendungserlass stellt dies nochmal ausdrücklich fest.

Auszüge aus dem aktuellen BMF-Schreiben:

§ 30a Abs. 3 Satz 2 verbietet nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung
von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung.

…..

Eine Kontrollmitteilung ist dann „hinreichend veranlasst”, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der hinreichende Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.

Aus meiner Sicht gibt es damit in Deutschland kein Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus mehr. Davon kann man halten was man will, aber die jetzige Auslegung des § 30a AO kommt seiner Abschaffung gleich.

BFM-Schreiben vom 30.7.2009

Sep 09

Das BMF hat am 31. August 2009 ein neues klarstellendes Schreiben zur Anwendung der Entfernungspauschale ab 1.1.2007 veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom
20. April 2009  wird die Gesetzeslage zur Entfernungspauschale von 2006 rückwirkend ab 1. Januar 2007 fortgeführt. Die Neuregelung zu den Entfernungspauschalen ab 2007 und das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2006  sind damit überholt.

Wichtige Punkte des Schreibens sind die Klarstellung dass die Pauschale immer anzuwenden ist, egal wie der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird (Ausnahme: Flugzeug), dass der Deckelbetrag von 4.500,- Euro bei nachgewiesenen höheren Kosten überstiegen werden kann und dass Unfallkosten nicht von der Pauschale erfasst sind.

BMF-Schreiben vom 31.8.2009

Jul 12

Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 hat das BMF die Grenze für die Gestattung der Ist-Besteuerung von 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Maßgeblich ist der Umsatz des Jahres 2008, die Genehmigung kann aber erst für Umsätze ab dem 1. Juli 2009 erteilt werden und nicht rückwirkend für Umsätze des ersten Halbjahres 2009.

Damit wird die Umsatzgrenzen, die bisher bereits für die neuen Bundesländer galt bundeseinheitlich angeglichen.

Hintergrund: Vereinfacht dargestellt ist der Normalfall der Umsatzbesteuerung die Sollbesteuerung gem. § 16 UStG nach vereinbarten Entgelten. Das bedeutet der Unternehmer muss die Umsatzsteuer für eine Leistung dann an das Finanzamt abführen, wenn die Leistung erbracht ist – unabhängig von der nocht nicht erfolgten Zahlung durch den Leistungsempfänger.

Auf Antrag kann das Finanzamt aber die Ist-Besteuerung gestatten, dass heißt, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Diese Art der Besteuerung ist in jedem Falle vorzuziehen, das der Unternehmer sonst in ersthafte Liquiditätsschwierigkeiten kommen kann, wenn er beständig die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss – gerade in Zeiten schlechter Zahlungsmoral.

Feb 03

Das BMF hat die USt-Umrechnungskurse für Januar 2009 veröffentlicht.

USt-Umrechnungskurse Januar 2009

Dez 09

Das Bundesfinanzministerium hat eine Presseerklärung veröffnetlich, in dem es zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale Stellung nimmt.

Ab dem 1. Januar 2009 gilt  wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht. Die Bundesregierung wird angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Massnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des heutigen Urteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rd. 7,5 Mrd für die Jahre 2007 – 2009 an anderer Stelle einzusparen.

Die Finanzämter sollten angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Auch für Skeptiker von Konsumanreizen, so Steinbrück und Koch, gebe es keinen Grund, jetzt zu zögern. “Wir erwarten, dass so bis zu 3 Milliarden Euro schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten. Auch wenn wir mit dem Urteil inhaltlich nicht übereinstimmen, kann seine Umsetzung nun zumindest positive Impulse für die Belebung der Konjunktur setzen.”

Wer in seiner Steuererklärung  2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies – unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist – bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 und die Steuerschuld um rund 350 (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.

Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, wird die Bundesregierung zur gegebenen Zeit entscheiden.

Dez 05

Das BMF veröffnetlich regelmäßig die USt-Umrechnungskurse.

Hier finden Sie die Umrechnungskurse für das Jahr 2008 bis einschließlich November.

Dez 04

Das BMF hat am 25. November 2008 ein erläuterndes Schreiben zum im Jahressteuergesetz 2007 neugeschaffenen Tatbestand des § 3 Nr. 26a EStG herausgegeben.

Gem. § 3 Nr. 26a EStG sind Zahlungen für die ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich bis zu einem Betrag von 500,- Euro steuerfrei. Dies gilt nicht,  wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 (Aufwandsentschädigung) oder Nr. 26 (Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird.

Soweit es sich um eine nichtselbständige Tätigkeit handelt gilt der Freibetrag nachrangig nach den tatsächlichen Werbungskosten bzw. dem Werbungskostenfreibetrag. Soweit es sich um sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG handelt ist zunächst der Freibetrag abzuziehen und dann die Freigrenze i.H. von 256,- Euro anzuwenden.

Das BMF-Schreiben beinhaltet diverse Rechnenbeispiele.

BMF-Schreiben

Nov 11

Das BMF hat gestern mit einem Schreiben Stellung zum BFH-Urteil vom 1. August 2007 genommen, in dem der BFH entschieden hatte, dass Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -erstattungen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 EStG sind. Dementsprechend sind sie in dem Kalernjahr als Betriebsausgabe oder Einnahmen zu erfassen, in dem sie entstanden sind – sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.

Diese Regelung ist grundsätzlich auf alle noch offenen Steuerveranlagungen anzuwenden, wobei eine andere Vorgehensweise bis zum 30. April 2008 nicht zu beanstanden ist.

Die Anwendung der Regelung erscheint zunächst kompliziert – allerdings dürfte beim “typischen” Umsatzsteuerzahler sich keine Änderung ergeben, das die meisten die Umsatzsteuer für Dezember (bzw. bei Dauerfristverlängerung für November) sowie erst nach dem 10. Januar überweisen.

BMF-Schreiben

Nov 03

Das BMF veröffnetlich regelmäßig die USt-Umrechnungskurse.

Hier finden Sie die Umrechnungskurse für das Jahr 2008 bis einschließlich Oktober.

Okt 21

Ich möchte das nun mehr erschienene BMF-Schreiben zur Abgrenzung von im Moment gar nicht weiter inhaltlich kommentieren, aber ich empfinde es als wirklich gelungenes Beispiel, wie man eigentlich einfache Regeln möglichst kompliziert ausdrücken kann und wie eine gesetzliche Regelung, die eigentlich eine Begünstigung darstellen soll, so verkompliziert, dass man sich fast wünscht, die Begünstigung würde wieder abgeschafft.

Hintergrund ist die Regelung, dass Lebensmittel grundsätzlich dem ermäßigten USt-Satz unterliegen während das Essen im Restaurant dem normalen USt-Satz unterliegt.  Das im Restaurant verzehrte Essen wird nicht mehr als schnödes Lebensmittel betrachtet, sondern mit dem vollen USt-Satz besteuert, weil hier die sonstige Leistung der Zubereitung, des Servierens und aller anderen Restaurantdienstleistungen mitbezahlt wird.

Soweit die beiden “Normalfälle”. Nun gibt es dazwischen aber diverse Schattierungen, wie die Imbissbude, den Bäcker mit seinen belegten Brötchen, den Caterer usw. und hier muss nunmehr feinsinnig unterschieden werden, ob das schnöde Lebensmittel oder die gesamte Dienstleistung im Vordergrund stehen.

Dazu sei das neue BMF-Schreiben zur Abendlektüre empfohlen – wer danach noch nicht schlauer ist, konnte aber bestimmt gut einschlafen.