Jan 19

Manchmal entscheidet der BFH Dinge, die ich nie im Leben für entscheidungswert gehalten hätte, aber offenbar werden auch eigentlich klare rechtliche Regelungen von manchen Finanzämtern angezweifelt.

Der BFH hat am 15. September 2011 entschieden, dass die private Nutzung des betrieblichen PKW bei einem Kleinunternehmer grundsätzlich ein nicht umsatzsteuerbarer Sachverhalt ist, der insbesondere nicht in den für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatz zur Feststellung der Kleinunternehmernschaft einzubeziehen ist.

Hintergrund: jede steuerbare Leistung eines Unternehmers (Ausnahmen vorbehalten) unterliegt der Umsatzsteuer, im Gegenzug kann er die gezahlten Vorsteuern abziehen – stark verkürzt, aber so funktioniert das Prinzip der Umsatzsteuer in der EU. Auch davon gibt es eine Ausnahme, nämlich den Kleinunternehmer, der weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen muss und im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen kann. Die Kleinunternehmerregelung dient der Vereinfachung für Unternehmen mit geringem Umsatz.

Der Umsatz eines Kleinunternehmers darf im Vorjahr den Betrag von 17.500,- Euro nicht übersteigen, maßgeblicher Umsatz sind die vereinnahmten Entgelte zuzüglich der darauf (fiktiv) entfallenden Umsatzsteuer abzüglich der Umsätzt von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Nun hatte die Klägerin ein Kleinunternehmen und dieses besaß einen betrieblichen PKW, den sie auch privat nutzte, die private Nutzung wurde über die 1%-Regelung versteuert. Bei einem “normalen” Unternehmer ist ein gewissen Anteil der Privatnutzung dann als steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln. Dies wollte das Finanzamt wohl auch bei der Klägerin tun und diesen Betrag dann auch in den maßgeblichen Umsatz einbeziehen – dadurch wäre die Klägerin aus der Kleinunternehmerreglung herausgefallen.

Das sah der BFH (wie auch schon vorher das damit befasste Finanzgericht) anders. Denn “die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstandes im Streitfall kein Umsatz i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG. Ein derartiger Umsatz käme nur nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Betracht, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen.

a) Nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt

“die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen”.”

Die Anschaffung des streitgegenständlichen PKW hatte aber bei der Kleinunternehmerin eben nicht dem Vorsteuerabzug unterlegen, damit war es kein Fall des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG und damit ist die private Nutzung des PKW nicht steuerbar.

Es ist eigentlich so logisch und einleuchtend, aber das Finanzamt brauchte eben zwei Instanzen um es zu glauben.

Urteil des BFH vom 15.9.2011

Jan 17

Auch wenn das FA Köln (wie schon andere Gericht vor ihm und ich auch) der Meinung ist, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass eine Rechtsanwaltskanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht “aus Spaß an der Freude” betrieben wird, hat das FG jetzt doch in einem Fall steuerliche Liebhaberei infolge fehlender Gewinnerzielungsabsicht angenommen.

Im vorliegen Fall war die Klägerin zunächst angestellte Rechtsanwältin und eröffnete dann eine eigenen Kanzlei, die jedoch in den Jahren 2000 bis 2009 ausschließlich Verluste erwirtschaftete. Die Kosten der Familie deckte des nicht unerhebliche Einkommen des Ehemannes.

In diesem Fall ging das Finanzamt davon aus, dass es steuerliche nicht erhebliche andere Gründe waren, die zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit führen und somit von einer Tätigkeit aus Liebhaberei ausging, da offenkundig keine Bestrebungen vorhanden waren, die ständigen und nachhaltigen Verluste durch geeignete Maßnahmen in Gewinne zu verwandeln.

Entscheidung des FG Köln vom 14.12.2011

Nov 29

Beim Kollegen Andreas Jede aus Berlin finde ich eben in seinem Blog eine interessante Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, die noch nicht veröffentlicht ist.

Das Finanzgericht hatte einen Fall der möglichen Gewerbesteuerpflicht eines Rechtsanwaltes zu entscheiden in Bezug auf sein Inkassogeschäft. Der Anwalt betrieb wohl ein sogenanntes “Volumeninkasso”, d.h. ein übernahm für einen Kunden eine Vielzahl von Forderungseintreibungen.

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich gem. § 18 EStG eine freiberufliche und damit nicht gewerbesteuerpflichtig.

Aber nur weil ein Rechtsanwalt etwas macht, ist das damit nicht automatisch Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit. Eindeutiges Beispiel, wenn der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei nebenher noch Bücher und Zeitschriften verkauft, ist das eine Tätigkeit, die nicht “rechsanwaltlich” ist, sondern eine Tätigkeit, die grundsätzlich jeder machen kann. Dafür gilt sein Privileg als Freiberufler nicht. Er muss die Tätigkeiten insofern trennen.

Auch die Geltendmachung von Forderungen ist keine Tätigkeit, die nur einem Rechtsanwalt vorbehalten ist, sondern dies kann auch von gewerblichen Inkassounternehmen gemacht werden, es bedarf allerdings einer gesonderten Zulassung. Außerdem ist – nach Ansicht des Finanzgerichts – für die massenhafte Geltendmachung von Forderungen “keine  dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit.” Weiterhin fehle es auch an “persönliche Arbeitsleistung des Klägers”, da das Geschäft der massenhaften Forderungsbeitreibung in aller Regel nicht vom Anwalt selbst, sondern von seinen Angestellten durchgeführt wird.

“Der Kläger wurde vielmehr wie ein gewerblicher Inkassounternehmer tätig. Charakteristisch für die Leistung des Klägers war das massenhafte Versenden standardisierter Mahnschreiben mittels seiner Büroorganisation, nicht aber die Betreuung fremder Vermögensinteressen oder eine sonstige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis. Die persönliche Arbeitsleistung des Klägers war beim Inkasso ohne nennenswerte Bedeutung. Eine Tätigkeit, die ohne Mitarbeit des Steuerpflichtigen letztlich nur durch dessen Büroorganisation und fachlich nicht vorgebildete Hilfskräfte ausgeübt wird, ist schon deshalb keine sonstige selbständige Arbeit, weil ihr die für eine derartige Tätigkeit erforderliche persönliche Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen fehlt.”

Das Tätigwerden im Inkassobereich stellt somit für das Finanzgericht keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG dar.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Urteil Schule macht und ab wann ein “Volumeninkasso” vom Finanzamt angenommen wird, erst bei Kollegen, die den Forderungseinzug für Unternehmen mit vielen tausend Schuldnern machen wie die zB Telekommunikationsunternehmen oder auch schon für den Arzt um die Ecke, der bei zwanzig Patienten im Monat ausstehende Rechnungen eintreiben lässt.

Nov 02

Im Mandantengespräch über die Einkommensteuererklärung und die abzugsfähigen Posten kommt das Gespräch irgendwann auch immer auf die “außergewöhnlichen Belastungen”. Hier muss man den Mandante immer auffordern, ein bisschen aus seinem Leben (des jeweiligen Steuerjahres) zu erzählen, denn eine komplette Aufzählung aller möglichen außergewöhnlichen Belastungen ist nicht möglich. Ich umschreiben es dann immer irgendwie und meistens fallen mir nur negative Indikationen wie Krankheiten, abgebrannte Häuser und Unterhaltszahlungen ein.

Ein Urteil des BFH aus Mai bringt nun auch ein Beispiel mit positiver Assoziation.

Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte  – Medizinische Indikation vorausgesetzt – sind als als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 37/10

Okt 14

Im Rahmen der Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit ist das Thema des Arbeitszimmers nach wie vor ein Dauerbrenner. Der Abzug wird nur gewährt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt.

Dies bezweifelte das Finanzamt bei einem Richter, u.a. mit der Begründung, “Auch wenn die gedankliche Vorbereitung, Aktenstudium und schriftliche Ausarbeitungen im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden und diese Tätigkeiten zeitlich überwiegen, wird die Tätigkeit als Richter wesentlich durch den Ort des Gerichts geprägt. Schließlich wenden sich auch die Parteien an das Gericht und nicht an die Privatadresse des Richters.”

Dieser Begründung schloss sich das FG  Düsseldorf an – den Richtern kann somit bescheinigt werden, dass sie in keiner Weise im eigenen Interesse entschieden haben. Das Gericht führte aus, dass es auf  die die Richtertätigkeit prägenden Merkmale ankomme und diese liegen im Gericht.

Urteil des FG Düsseldorf 17.6.2011, 16 K 2791/09 E

Okt 13

Der Bundestag und der Bundesrat haben das  Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet (BT-Drs. 17/5125).

Dieses regel unter anderen, das elektronisch übertragene Rechnungen auch ohne qualifizierte digitale Signatur zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie die normalen Pflichtangaben enthalten, die Echtheit der Herkunft gewährleistet ist und sie unversehrt und lesbar sind. So soll es jedenfalls sein.

Der tatsächliche Gesetzestext drückt es wesentlich komplizierter aus und nimmt bezug auf eine Empfehlung der EG-Kommission aus dem Jahre 1994. Nach erstem Überfliegen scheint sich zu bestätigen, dass die einfach Übermittlung per e-mail gemeint ist (ich meine mich zu erinnern, dass es 1994 noch keine allgemein zugängliche Methode der Signatur gab).

to be continued

Sep 26

Kein originäres steuerliches Thema, aber trotzdem für viele Freiberufler wichtig.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes müssen Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiten, also ein Grundstück sowohl privat als auch betrieblich nutzen, nicht doppelt Rundfunkgebühren zahlen. Also wer bereits Geräte privat angemeldet hat, muss seinen beruflich genutzten PC, sein Smartphone oder i-pad nicht nochmal beruflich anmelden.

Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW finden Sie einen entsprechenden Musterbrief an die GEZ.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW und Urteil des BVerwG vom 17.8.2011

Sep 21

Aus dem Bundestag wird heute berichtet, dass gem. einem Antrag der Regierungsparteien die Grenze für die mögliche Gewährung der Ist-Versteuerung bei 500.000,- Euro bleiben soll.

Ursprünglich war die Erhöhung der Umsatzsteuergrenze von 250.000 auf 500.000 in 2009 zur Abmilderung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise beschlossen worden und sollte zum 31. Dezember 2011 auslaufen. Die Koalitionsfraktionen wollen die Befristung aufheben, weil andernfalls den betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen Liquidität entzogen werden würde.

Quelle: Informationsnewsletter des Bundestages, den Sie hier bestellen können.

Aug 17

Der BFH hat heute sein Urteil vom 27.7.2011 veröffentlicht und weicht von der bisherigen Rechtsprechung ab, dass Kosten der ersten Ausbildung, des ersten Studium keine Werbungskosten sein können.

Hintergrund ist der Fall eines Piloten, der die gesamten Kosten seiner Ausbildung in der Einkommensteuer als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht hat, damit beim Finanzamt und auch beim Finanzgericht scheiterte. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass auch die Kosten der ersten Ausbildung grundsätzlich Werbungskosten sein können und damit voll abzugsfähig bzw. geeignet einen entsprechenden Verlust zu generieren.

Der BFH führt aus, “die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden” und “Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern”, die Werbungskosten müssen ” in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen”.

“Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.”

Diesen Veranlassungszusammenhang sieht der BFH im Falle der Pilotenausbildung, die regelmäßig direkt in eine entsprechende gut dotierte Anstellung führt. Inwieweit sich die Gründe dieses Urteils auch auf andere Ausbildungen und Studien übertragen lassen, bleibt abzuwarten. Zu erwarten ist jedenfalls eine Flut neuer Einsprüche und Klagen.

Urteil des BFH vom 27.7.2011

Mai 12

Eigentlich ist es bereits ein alter Hut. Denn zum einen war es schon immer steuerlich richtig und vor ein paar Jahren gab es schon eine viel zitierte gerichtliche Entscheidung dazu, aber trotzdem machen es noch viele Anwälte falsch “weil das haben wir doch schon immer so gemacht” und die Rechtsschutzversicherungen waren auch nur unwillig bereit sich geltendem Recht zu beugen.

Daraufhin kam nun ein solcher Fall vor den BGH und auch dieser hat wieder bestätigt, die Akteneinsichtspauschale, die der Anwalt regelmäßig zahlt und dann dem Mandanten in Rechnung stellt, ist eine Leistung des Anwalts an den Mandanten, die mit Umsatzsteuer zu berechnen ist.

Inhaltlich ist der Entscheidung des BGH nichts hinzuzufügen, da sie nur die seit Jahren geltende Rechtslage wieder gibt, es steht allerdings zu hoffen, dass dieses Urteil nun endlich dazu führt, dass nun auch der Rest der Kollegenschaft richtig abrechnet und insbesondere, dass die Rechtsschutzversicherung auch die geltende Rechtslage anerkennen.

Aber auch unabhänig vom Verhalten der RSV ist die richtige Abrechnung in der Kanzlei anzuraten, da die Prüfung dieser Sachverhalte schon seit geraumer Zeit einen Schwerpunkt in der Umsatzsteuersonderprüfung und der Betriebsprüfung des Finanzamtes bei Rechtsanwälten und Notaren bildet.

Urteil des BGH vom 6. April 2011