Manchmal entscheidet der BFH Dinge, die ich nie im Leben für entscheidungswert gehalten hätte, aber offenbar werden auch eigentlich klare rechtliche Regelungen von manchen Finanzämtern angezweifelt.
Der BFH hat am 15. September 2011 entschieden, dass die private Nutzung des betrieblichen PKW bei einem Kleinunternehmer grundsätzlich ein nicht umsatzsteuerbarer Sachverhalt ist, der insbesondere nicht in den für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatz zur Feststellung der Kleinunternehmernschaft einzubeziehen ist.
Hintergrund: jede steuerbare Leistung eines Unternehmers (Ausnahmen vorbehalten) unterliegt der Umsatzsteuer, im Gegenzug kann er die gezahlten Vorsteuern abziehen – stark verkürzt, aber so funktioniert das Prinzip der Umsatzsteuer in der EU. Auch davon gibt es eine Ausnahme, nämlich den Kleinunternehmer, der weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen muss und im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen kann. Die Kleinunternehmerregelung dient der Vereinfachung für Unternehmen mit geringem Umsatz.
Der Umsatz eines Kleinunternehmers darf im Vorjahr den Betrag von 17.500,- Euro nicht übersteigen, maßgeblicher Umsatz sind die vereinnahmten Entgelte zuzüglich der darauf (fiktiv) entfallenden Umsatzsteuer abzüglich der Umsätzt von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Nun hatte die Klägerin ein Kleinunternehmen und dieses besaß einen betrieblichen PKW, den sie auch privat nutzte, die private Nutzung wurde über die 1%-Regelung versteuert. Bei einem “normalen” Unternehmer ist ein gewissen Anteil der Privatnutzung dann als steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln. Dies wollte das Finanzamt wohl auch bei der Klägerin tun und diesen Betrag dann auch in den maßgeblichen Umsatz einbeziehen – dadurch wäre die Klägerin aus der Kleinunternehmerreglung herausgefallen.
Das sah der BFH (wie auch schon vorher das damit befasste Finanzgericht) anders. Denn “die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstandes im Streitfall kein Umsatz i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG. Ein derartiger Umsatz käme nur nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Betracht, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen.
a) Nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt
“die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen”.”
Die Anschaffung des streitgegenständlichen PKW hatte aber bei der Kleinunternehmerin eben nicht dem Vorsteuerabzug unterlegen, damit war es kein Fall des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG und damit ist die private Nutzung des PKW nicht steuerbar.
Es ist eigentlich so logisch und einleuchtend, aber das Finanzamt brauchte eben zwei Instanzen um es zu glauben.